(78)In denen Dörfferen allwo gemeine Wayden / Busch, Brüchoder Benden sich befinden, ist die Grösse derselben in der Wieder-hohlung entweder unter der Steurbahren oder nicht Adelich freyenLänderey mit zu specificiren, wie imgleichen wan davon an einund anderen etwas versetzt, ist der Nahmen des Einhabers als auchvon welcher Zeit der Versatz geschehen, und wie hoch sich das ent-lehnte Capital belaufft, mit zu memoriren, wovon jedoch folgendsnäher verordnet wird.19no.Nachdeme auch in einigen Städt- und Aembteren wegen desauff dem Steurbahrem Landt-hafftenden Erb-Pfachts ein sichereMorgen-Zahl in denen Steuren biß dahero gekürtzt worden; Alsist bey einem jeden Contribuenten dessen völlige Morgen-Zahl zwarnmit anzuziehen, dabey aber ausführlich zu memoriren, wie hochsich der Erb-Pfacht jährlichs ertragt, an weme und in was fürFrucht und Massung solcher abgeführt wird, auch wie viel Faßoder Sümmern vor einen Morgen gekürtzt werden.20mo.Dan seynd als voren eingeführt die Gewinn- und Gewerb ge-bende Gütere, welche zur Zeit durch Eigenthümbere gebauet wer-den, also nichts beytragen, mit Anziehung welchen Morgen zu ver-steuren, nachzuführen, weilen aber in verschiedenen Oerteren der An-schlag auff solche nach dem Matricular-Fuß oder dem Hundert ge-schicht, so ist solcher Ertrag, dabey gleich als der Gewin- undGewerb gebende Morgen ebenmäßig nachzuweisen.S
1
Daß