77)14to.Wan in einem Dorff oder Kirspel über kurtz oder lang, sowohlbey der Gewinn- und Gewerb gebender Länderey, als auch der streit-bahrer Morgen-Zahl sich ein Abgang hervor thun solte, ist solchesbey der Wiederhohlung des Dorffs nicht allein, sondern auch bey derAmbts Wiederhohlung unter jeder Position, woher solcher Abgangentstehe, beständig zu memoriren, und mit behörlichen Attestatisrespective und vidimirten Copiis der erfolgter Rechts-Erkäntnüssenzu belegen. Derenthalb dan auch zu möglichster Verhütung allenVerschlags die Länderey an keinem anderen Orth, als woselbst sel-bige effective gelegen ist, zufolg vorher befindlicher Edictorum vom29. Augusti 1670. und 27. Martii 1673. so weniger angeschlagen undcollectirt werden solle, als sich öffters zugetragen hat, daß durchdie Steur erhebende Bediente und Receptoren zu Erleichterung ihrerbeym Empfang habender Bemühung von einem Unterthanen, wel-cher an 2. 3. und mehr in selbigem Ambt gelegenen Oertheren Steu-ren zu bezahlen hat, die völlige Schuldigkeit nur an einem Ortheingenohmen, einfolglich auch alda die Länderey angesetzt, und dar-durch verursachet, daß die Gemeinde an dergleichen Oertheren we-gen dorthin indebite eingeführter und in effectu daselbst nicht be-findlicher Länderey in gar schädliche Verirrungen zumahlen unschul-diger Weise, und zu Verantwortung des hier an pflichtigen Be-dientens gebracht worden seynd.15to.Weilen an vielen Orthen die Gewohnheit eingeschlichen, daßdie Häuser frey gelassen, auch endlich die Hauß-Plätze, wan gleichdie Gehöchter abgebrochen oder verfallen und zumahl unbebauetbleiben, wider alle Billigkeit aus dem Anschlag gelassen, und all-gemach zu Garten, Baum-Garten, oder gar zu Pflug-Land ge-bracht werden, so seynd dergleichen ledige zu Garten, Baum-Gar-ten oder Land-Gebrauch und Bau-Plätze hinwieder pro rata inden Anschlag zu ziehen, und mit einem billigmäßigen fürtershinohnfehlbar zu belegen, sonsten aber wegen des Anschlags, der würck-lich bebaueter Hauß-Plätz es dem Herkommen gemäß zu halten.16to.Ist zwarn bekent, daß an ein und anderen Orth ein MorgenWieß- oder Benden für 2. 3. 4. 5. und mehr Morgen Bau-Landsbeym ordinari Steur-Fuß considerirt, hingegen aber auch 3. und 2.Morgen schlechten Lands für einen guten angeschlagen werden, sosolle dannoch deme ohnerachtet künfftighin nur Morgen für Morgenabstrahendo von dessen Güte, jedoch des herbrachten Anschlags ohn-nachtheilig richtig specificirt werden.17mo.Welches dan auch bey der Morgen-Zahl der Wein-Garten,Buschen, Weyeren, ꝛc. zu bemercken ist.18vo. In
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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77
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