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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(76)7mo.Gestalt dan auch bey denen in verflossenem Jahr vorgangenerVerkauffungen und erfolgten Abdicationen ein gleichmässiges zu be-obachten ist.8vo.Haben die Gericht-Schreibere, alles zu lateriren und zu sum-miren, anbey auff vorgesetzten Fuß und Ordnung die Länderey undübrigens einzuführen, bey Ermanglungs-Fall solle die disfals zuempfangen habende Gebühr eingezogen, und dem Rechnungs-Commissario, welcher solches zu ersetzen, zu erkennet seyn.9no.Weilen auch in verschiedenen Oertheren denen Scheffen, Schul-meisteren, Küstern, Führern und Botten, einige Länderey frey undaus dem Heeb-Zettul gelassen wird, so ist allsolche Länderey zufolgergangener gnädigster Verordnung dem Heeb-Zettul nunmehro miteinzutragen und gleich übrigen anzuschlagen, hingegen denenselbennach Ertrag solch freygehabter Länderey ein sicheres an Geld mit zurepartiren und auszuzahlen.10mo.Indeme auch Herkonimens, daß die Köther auff ein sicheres inGewinn- und Gewerb wie imgleichen die im Landt sich befindendeJudenschafft auff sichere Morgen-Zahl welche sie in Effectu nicht besi-tzen vorhin angeschlagen worden, so ist zwarn deren Zahl zu hinkünff-tiger Nachricht bey eines jeden Nahmen ad Marginem zu memo-riren und bey dem Summario der Länderey aber nicht einzuführen.11mo.Dahe nicht weniger in einigen Oertheren die freye Güter nichtnach der Morgen-Zahl des Gewinn- und Gewerbs halber angeschla-gen werden, sondern in dem Hundert ein sicheres beyzutragen, so istdamit dem alten Herkommen gemäß zu verfahren und solches in seinemTitul nachzuführen.12mo.Und weilen sich an verschiedenen Orthen zugetragen hat, daßauff freyen Grund Wohnungen gebauet, daraus mit Wein, Bierund Brandwein schencken, auch sonstigen Handlungen zum Nachtheildes contribuirenden gemeinen Manns Gewinn und Gewerb getrie-ben, ohne aber daß dergleiche Einwohnere biß hiehin angeschlagenworden, so sollen selbige hinkünfftig nach Ertrag der Handlung auffein sicheres mit collectirt, und unter die Familien so mit keiner Län-derey versehen seynd, gesetzt werden.13tio.Bey denen Oertheren worinnen kein Familien-Tax geschiehet,und bloß allein der Anschlag auff die Güter genohmen wird, kan solchesbelassen werden, es solle jedoch die Länderey (als viel solches Gut ansich hat) vor angeführter Massen nachgewiesen und angesetzt werden.14to.