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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(55)Inhaesiv-Verbott wegen der Neben-Umblagen,und Straff deren so darin zahlen und beytragen werden.Ldieweilen Ihre Churfürstl. Durchl. aus denen wegen der,auff denen Aembteren, Städt und Kirspelen hafftender ge-meiner Capitalien eingeforderten und zum mehristen Theilwürcklich unterthänigst erstatteten Berichteren wahrgenohmen, daßdie Jährliche Pensions-Schuldigkeiten dergestalt würcklich auffge-lauffen seyen, daß deren Abführung dero daran pflichtigen Untertha-nen dermahls beschwerlich, und bey weiterer deren Mißzahlung denenNachkömblingen fast unerträglich fallen werde, einfolglich diese überjetzige Pensions-Auszahlere sich höchstens zu beschweren gnugsambeUrsach finden mögten, welch-bißherige Mißzahlung dan in denenmehristen Aembteren daher entstanden zu seyn die tägliche Erfahrnüßgegeben hat, daß von Dero Beambten den Scheffen, Vorsteheroder sonstigen Collectatoren die Auffhebung der Pensionen, widerDero Steur-Edicten unverantwortlich zugestanden, und diese anbeyzu behörlicher Nachweisung des Empfangenen Jährlichs schuldigstnicht angehalten worden seynd, und dahero von diesen dasjenige, wasmit ansehentlichen Kösten zu nicht geringem Beschwer Dero Unter-thanen beygetrieben worden, wohe nicht in eigenen Behueff, dan-noch ohne sonderbahren Nutzen und Vortheil der Interessirten verwen-det seyn wird, welche der Beambten eigenmächtiger Conniventzhöchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. länger zuzusehen so wenigergemeynt, als Dieselbe festiglich gnädigst resolvier seynd, in denenAembteren, Städt- und Freyheiten, nebst denen Lands-FürstlichenAusschreibungen und darüber formirendem, von Dero Vögt-Schul-theiß-Richter- und Dingeren in denen Aembteren, so dan zeitlichenBürgermeisteren oder gnädigst angeordneten Steur-Empfängeren indenen Städt- und Freyheiten alleinig zu führen seyendem Empfangdie geringste fernere Collectatoren keineswegs länger zu gedulten,und dahero gnädigst ernstlich wollen, daß dasjenige, was zu Bestrei-tung der Stadt-Freyheits- und Amtbs-Nothwendigkeit inner Jahrs-Frist unvermeidlich erheischt werden mögte, denen Jährlichen Haupt-Steur-Repartitionen beygesetzt, unter die Interessirte subdividirtvon obgemelten Dero Bedienten und Steur-Receptoren eingenoh-men, ad destinatum usum verwendet, und der Gebühr mit berech-net werden solle; Als ist ander gnädigst- und ernstlicher Befelch hie-mit, daß sie sich gegenwärtiger Dero ernsthaffter nochmahliger Ver-fügung gehorsambst zu bequemen, solchen Ends ab denjenigen Capita-lien, so in Gefolg der dißfals unterm 17. Martii 1708. erlassener Ge-neral-Erläuterungs-Verordnung liquid seyn werden, Jährlichs we-nigstens eines Jahrs Pension bey denen Steur-Repartitionen derge-stalt, daß auch nur darin von denen daran pflichtigen Eingesessenenbeygetragen, auch auff deren Interesse Schuldigkeit, und keineswegsL2