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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(56)zu einem anderen Ende auszahlt werde, mit umbzulegen und zu be-rechnen, und indessen sich an exacter Vollenziehung dieser Derowiederhohlter gnädigster Intention so weniger behinderen zu lassen;Als höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. denjenigen von Dero Be-ambten, durch wessen Conniventz und Saumseligkeit die auch aller-geringste fernere Neben-Collecten vorgangen zu seyn befunden wer-den, für die in denen dißfals erlassenen Edicten enthaltene Straffen,und denjenigen Contribuenten, so darin beygetragen haben wird,für 6. Goldgl. ohne weitere Warnung jedesmahl anzusehen, auch nachBefinden schärfferer Ahndungen vorzunehmen entschlossen seynd, Ge-stalt dandiese Dero gnädigste Erklährung zu Jedermanns Wissenschafft in denKirchen von der Cantzel publiciren zu lassen, und, wie es geschehenseyn wird, inner dreyen Wochen nach Erhaltung dieses, vermittelsBeyfügung der Original-Recessen, und darauff von Pastoribus ge-setzte Attestationen, daß die Publication also geschehen, bey einerStraff von 10. Goldgl. ohnfehlbahr unterthänigst zu berichten. Düs-seldorff den 3. Aprilis 1713.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Wie es auff den Fall zu halten / da ein Umblagund Beytrag zu den Process-Kösten erfordert würde.Ahero wan bey ein oder ander Gemeinden zu Vollführung etwaobhabender Rechts-Streitigkeiten einige baare Mittelen erfor-dert würden, so solle, umb selbige mit repartiren zu mögen,zufolg vorhergesetzten Edicti vom 22. Junii 1644. behörend angestan-den, und bey Erhaltung Dero gnädigst erhaltenen Consensus, unddarüber an Beambte Loci erforderlicher Verordnung, der Ertragbey ersterer Steur-Repartition mit ad Directorium gebracht, unterdie interessirte Schuldige umbgelegt, von des Orts Bedienten erho-ben, ad destinatum usum verwendet, und bey selbigen Jahrs Steur-Rechnung nachgewiesen werden.Wie es dan auch mit Auffbringung derjenigen Kösten, worinein und andere Gemeinde durch Rechts-Erkäntnüssen völlig ertheiltwerden mögte, gleicher Gestalt gehalten, und hiernach die Mandataexecutiva, umb dadurch allen Anlaß zu denen Neben=Collecten zubenehmen, eingerichtet werden solle.3.