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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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Hierüberwird nahere Ver-ordnungzu findenseyn.

(54)8. Wegen der vorhin auffgenohmener Capitalien und deren Pen-sionen halben lassen Wir es bey Unser im Jahr 1655. den 14. Juniiausgelassenem Steur-Edict und darin enthaltenen §. §. S. 7. 8. & 9.bewenden.9. Dahe nun diesem zuwider in denen General- oder Particular-Umblagen einige Beyschläge, oder Neben-Umblagen, wie die auchNahmen haben mögten, gnädigster Zuversicht zuwider vorgenohmen,und beygetrieben werden wolten, sollen dieselbe nicht allein restituirt,sondern auch Unsere Beambte und Bediente, so darzu cooperirt,oder stillschweigend zugesehen, ihres Dienstes de facto entsetzet, undneben anderen, so daran pflichtig, nach Anlaß vorgemelten UnsersSteur-Edicts pœnâ quadrupli bestrafft werden; Inmassen Wir dandie Ubertrettere, insonderheit Unsere Beambte, Vögt, Schultheiß,Richter, Dingere und Gerichts-Schreibere, umb des von ihnen Un-seren Land- und Leuthen verursachten Schadens, neben Wiederer-stattung dessen, so sie obgemelter Massen ungebührender Weiß er-zwungen, von ihren Diensten alsobald zu amoviren, und andere anderen Stelle gnädigst zu verordnen, gäntzlich entschlossen seynd, wor-nach sich dan ein jeder zu richten. Geben Neuburg an der Donauden 2. Octobris 1670.Philipp Wilhelm.L.S.Als wiederhohlen Wir obinserirten Edicti allingen Inhalt nichtallein anhero, sondern befehlen auch euch allen und jeden obgemelt hie-mit gnädigst und ernstlich, daß ihr demselben sowohl, als auch demim Jahr 1655. ausgangenem Steur-Edict, in allem gehorsambstnachlebet und euch daran bey Vermeidung der darin comminirterStraff nicht behinderen lasset. Urkund rc. Düsseldorff den 2. Octo-bris 1679.Johann Wilhelm.L.S.G. H. Steingens.Inhae-