(53)Unsere Beambte zu Jedermänniglichen Wissenschafft in allen Kir= modi ei-spels-Kirchen der euch Unseren Beambten anvertrauten Aembter von Tráordina-rii obhan-den Cantzlen, was des gantzen Ambts sowohl als auch eines jeden denen undKirspels, Dorffs, oder Hondtschaffts-Contingent, ober Quantum in folgendenAusschrei-den ausgeschriebenen Steuren seye, publiciren und ablesen lassen,bungs-dabey auch den Tag der Repartition und Austheilung eines jeden Verord-Quotæ zugleich verkünden, und zu solcher Repartitions-Verferti=nungen zuverfahren.gung einen jeden, welcher es begehren wird, den unverhinderten Zu-tritt gestatten.3. Nach beschehener sothaner Publication und Verkündung wol-len Wir, daß Burgermeister, Scheffen, Vorstehere und Geschwornemit Zuziehung der Meist-Beerbten und anderer so ihres Interesse hal-ber dabey, wie gemelt seyn wollen, eines jeden Kirspels, Dorffs,oder Hondtschaffts-Contingent der Steuren der Matricul und Her-kommen nach, umblegen, darin eine durchgehende Gleichheit halten,Niemand über sein Gebührnüß und Contingent beschweren, sondern Wie adeinen jeglichen nach Getrag dessen, auch seines Gewerbs des Orts, punctumdahe der Anschlag gemacht und vorgenohmen wird, belegen, keinen Primumeximiren, noch befreyen, auch aller von Uns oder Unserer Regierungnicht bewilligter Beyschlägen sich gäntzlich enthalten sollen.4. Eines jeden Kirspels, Dorff, oder Hondtschafft Repartitionsoll in triplo ausgefertigt, eins darab hinter denselben verbleiben,und die andere zwey Exemplaria Unseren Beambten alsobald zuge-schickt werden.5. Diesemnach sollen Unsere Beambte nicht allein des gantzen Durch dasAmbts General-Repartition, sondern auch die Particular-Repanti-Wort Ge-neral wirdtion und Umblag eines jeden Kirspels, Dorffs, oder Hondtschafft zu das DireUnserem Regierungs-Rath, unter arbitrari Straff alsbald einschi- eoriumcken, zugleich auch den Recessum welcher obgemelter Massen in den und Parti-cular hieKirchen von den Cantzelen publiciret, beylegen, Gestalt solche Ge- Subdivi-neral- und Particular-Reparationes durch Unsere darzu verodnete Ra=sion ver-standen.the examiniren und ersehen zu lassen.6. In Unseren Haupt- und anderen Städten, auch Freyheiten,so ihren absonderlichen Anschlag haben, sollen Bürgermeister, Schef-fen und Räthe es gleicher Massen mit der Publication, Repartitionund Einschickung derselben zu Unserem Regierungs-Rath halten, sichauch allen vorher nicht bewilligter Beyschlägen und Zusätzen aller-dings müssigen.7. Über die von Uns ausgeschriebene Steuren sollen keine Ne-ben-Umblagen in den Aembteren, Städten und Freyheiten, Kirspe-len, Dörffern und Hondtschafften gemacht werden, so von Uns odervon Unser Regierung nicht bewilligt.8. We-
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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