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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(52)allen Unseren Unterthanen, beyder Hertzogthumben Gülich und Berghiemit gnädigst zu wissen; Demnach Uns abermahlen viele unter-schiedliche Klagten vorkommen, daß bey Ausschreib- und Umblagungder in Unsern Landen ausgeschriebener Steuren und Contributionenviele unzulässige Zusätze, daneben auch andere beschwerliche Particu-lar-Umblagen gemacht, und beygetrieben werden, ohne daß Unsoder Unserer hinterlassener Regierung vorher zu wissen kombt, auswas Ursachen solche Zusätze und Umblagen gemacht, auch warzu dieGelder in specie verwendet werden, wodurch dan der gemeine Mannfast hoch beschwert wird, und allerhand vortheilhafftige eigennützigestraffbahre Practiquen mit unterlauffen. Und dan Wir dieses un-verantwortliches Verfahren, womit Unsere unschuldige Unterthanen,welche die ordentliche eingewilligte Steuren biß hiehin zu Unseremgnädigsten Gefallen, und des Vatterlands Besten so treu und willi-glich beygetragen, Unsern vorhin ausgangenen Verordnungen undEdicten, auch Lands-Fürstlicher Sorgfalt und Willen zuwider überRecht und Billigkeit beschwert worden, der Gebühr nicht allein zuahnden und zu bestraffen gnädigst gemeynt, sondern auch alles derglei-chen fürs künfftig zumahlen abgeschafft und unterlassen haben wollen;So haben Wir eine Nothdurfft erachtet, die vorhin ausgangeneSteur-Edicten und darauff fundirte Verordnungen anhero zu wieder-hohlen, und befehlen solchemnach allen und jeden obgemelten UnsernBeambten, Vögten, Richtern, Dingeren, Schultheissen, Gerichts-Schreibern, Burgermeistern, Scheffen, Geschwornen, Vorsteherenund Unterthanen, ins gemein, daß sie einige von Uns, oder Unsererheimbgelassener Regierung durch schrifftliche Befelcher nicht bewilligteBeyschläge, Collecten und Umblagen, unter was gesuchtem Praetextund Schein solche auch immer geschehen könten oder mögten, keines-wegs entweder selbst machen, noch daß solche durch andere geschehenverhengen, oder auch connivendo zusehen, noch darüber gemachte Re-partitiones und Heb-Zettulen unterschreiben, sondern dahe sie solchesin Erfahrung bringen würden, solches Uns oder Unser Regierungalsbald gebührend zu erkennen geben sollen, auff daß man aber hierinauff den Grund gerathen, auch Unsere Unserthanen desfals desto bessersich vorsehen, und die etwa zugefügte Beschwernüß und Unbilligkeitoffenbahren können ist Unser gnädigst und ernstlicher Befelch hiemit1. Daß so bald der von Uns ausgeschriebener Steuren eines je-Alwoheder modusordinarius den Ambts Contingent oder Quantum euch Unseren Beambten zu-collectaudi kombt, daß ihr sothanes Contingent in die Kirspelen, Dörffer undannoch obHondtschafften selbigen Ambts dem Herkommen gemäß und Ambts-handenMatricul nach Umblagen, und das geringste ohne Unser oder Unsersonstenhinterlassener Regierung gemessen und schrifftliche Bewilligung nichtaber istnach de-nen wegen beyschlagen sollet.hin undwieder2. Nach verfertigter und subscribirter Repartition oder Subdi-dermalerbefindliche vision in jetztgedachte Kirspel / Dörffer oder Hondtschafft sollet ihrUnsere