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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(51)Damit nun diese Unsere Ordnung desto besser zu MänniglichesWissenschafft kommen, und Niemand mit der Unwissenheit sich ent-schuldigen möge; Als wollen Wir, und befehlen hiemit gnädigst undernstlich, daß diese Unsere Ordnung in allen jeden Unsern Städten,Marckflecken und Dörffern, keine ausgescheiden, alsbald nach Ein-liefferung diß ernstlich abgelesen, folgends an gewöhnlichen gemei-nen Orten angeschlagen, auch den Scheffen jedes Orts sowohl in denStädten als Dörffern, auffm platten Land, etliche Exemplaria da-von mitgetheilet werden sollen, welche bey Unsern Gerichts-Schrei-bern, auch den ältisten Scheffen jedes Orts wohlverwahrlich gehal-ten, und zu allen vier Quatertemper, bey Vermeidung obangedeutetund anderer Exemplarischer Straff, die Wir gegen die Ubertretterunnachlässig vornehmen zu lassen gemeynt seyn, wieder offentlich ab-gelesen werden solle; Darnach ein jeder sich zu richten. Des zu wah-rer Urkund haben Wir diß Unser Edict mit Handen gezeichnet, undUnser Cantzley-Secret-Insiegel hervor aufftrucken lassen. So gesche-hen in Unser Residentz-Stadt Düsseldorff am 22. Junii Anno 1644On GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm / Pfaltz-Graffbey Rhein / etc. Thun kundt und fügen Unsern Ambleuthen,Richtern, Vögten, Schultheissen, Dingern, Scheffenund Gerichts-Schreibern, auch Bürgermeistern, Räthenund Bürgern, fort ins gemein allen Unsern Unterthanen,Schutz- und Schirms-Verwandten beyder Unser Hertzogthumben Gü-lich und Berg hiemit gnädigst zu wissen: Demnach Uns von UnserenGülich- und Bergischen Land-Ständen bey gegenwärtigem Land-Tagunter andern unterthänigst geklagt worden, obzwarn hiebevorn ver-ordnet worden, wie es bey Umblag- und Repartirung der eingewil-ligt- und ausgeschriebener Steuren mit Zuziehung der Adlicher, undMeist-Beerbten, auch sonst gehalten werden solle, daß dannoch solcheswie sichs gebühret, nicht in acht genohmen werde, mit gehorsamb-ster Bitt, daß Wir darin gnädigstes Einsehen haben, und reme-diiren wolten; Und dan Unsers gnädigst-geliebsten Herrn VattersDurchl. im Jahr 1670. den andern Octobris, ein Edictum wie essowohl mit gemelter Steuren=Repartition observirt, als wohl auchdie zuweilen hiebey unterlauffende Verschläge, und Unordnungenverhütet werden sollen, in öffentlichem Truck haben ausgehen, undpubliciren lassen, massen solches von Wort zu Wort hernach inse-rirt folget:On GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz-Grafbey Rhein, ꝛc. Thun kund und fügen Unseren Ambtleu-then, Richteren, Vögten, Schultheissen, Dingeren, Rhent-meisteren, Scheffen und Gerichts-Schreiberen auch Bür-germeisteren, Räthen und Bürgeren, fort ins gemeinK 2allen