5 (50)Vermögen beschwert, sondern ein jeglicher nach Getrag dessen, undseines Gewerbs des Orths, da der Anschlag geschicht und vorgenoh-men wird / belegt werden solle.11. Sintemahl auch sich zuträgt, wan einig Kriegs-Volck inUnsern Landen ankombt, und ziemlich weit des Tags gezogen ist,daß Unsere Beambten, Eingesessene und Unterthanen denselbigenentgegen ziehen, es mit einer Summen Gelds von Unsern ihnen gnä-digst anbefohlenen Aembtern abgelden, und gleichwohl die Soldatenauff Unsere andere nechst dabey gelegene Aembter verweisen, dadurchdan einen Weg wie den andern destoweniger nicht andere Unsere Un-terthanen beschwert werden, und ein mehrers nicht ausgericht wird,als daß einer gegen den andern sich seiner etwa bey dem Kriegs-Com-mendanten habenden vortheilhafftigen Favorn prævaliten will, da-mit doch Unsern Unterthanen nicht gedient, sondern nur einer ver-schont, hingegen aber der ander doppelt beschwert, und das Volck destolänger in Unserm Lande auffgehalten, auch desto mehr herumb ge-führt wird; Als thuen Wir dergleichen Practiquen hiemit austrück-lich und ernstlich verbieten, und allen Unsern Beambten, Eingesesse-nen und Unterthanen einbinden, dergleichen hinführo sich gäntzlich zuenthalten, sondern da einig Kriegs-Volck ankombt, welches selbigenTag ziemlich weit gezogen, also daß es ferner nicht kommen, und dieEinquartierung in andern benachbahrten Landen nehmen kan, daßsolchen fals dasselb bey sich (wofern sonst nur beständige Ordinantzgezeigt wird) mit guter Ordnung und minsten Schaden Unserer Un-terthanen unterbringen, und nicht mit einer Summa Gelds oder ei-ner anderer Erkäntnüß ab- und auff Unsere nechst dabey gelegeneDörffer verweisen, auch so bald sie dergleichen Anzug erfahren, da-von Unsere verordnete Marschallen und Commissarien umb nothwen-diger Verordnung Willen avisiren sollen, mit dem Anhang, da dage-gen geschehen würde, daß Wir alsdan nach eingezogener Erkündigungallen erlittenen Schaden von den Ubertrettern erstatten lassen, unddieselbe noch darneben, so offt als es geschicht, mit einer arbitrarigleichwohl aber empfindlicher Straff belegen oder ansehen lassenwollen.12. Und nachdem Wir endlich äusserlich, jedoch glaublich erfah-ren, daß mit Unsern Diensten in Unsern Aembtern auch allerhandUngleichheit mit unterläufft, indeme der Reicher offtermahlen, wanihn die Ordnung erreicht, Privat-Genoß halber verschonet, der ar-mer unvermögender Mann aber behalten muß, und also doppelt be-schwert wird; Als befehlen Wir gnädigst und ernstlich, daß eine rich-tige Verzeichnuß der ordinari und schuldigen Diensten gemacht, die-selbe an Uns gelanget, auch bey den Gerichtern eines jeden KirspelsCopia authentica davon eingelieffert, und in allem durchgehendeGleichheit gehalten werde.Damit
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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