(49)7. Worauff Wir alsdan nach Befinden verordnen wollen, wasund wie viel umbzulegen, und davon eine Verzeichnüß Unsern Be-ambten zukommen lassen, welche sie demnegst in allen Dörfferen, dadie Umblag geschehen soll, auff die Kirchen oder sonst an ein offenesOrth anschlagen sollen, auff daß Männiglich kundbar werde, wiehoch die Umblage sich ertrage, und aus welchen Ursachen dieselbe ge-schehen, auch dasselb von Uns gnädigst bewilligt worden, und daeiner oder ander darüber beschwert, soll der oder dieselbe bey Unsoder Unserem Statthalter, Cantzler und Räthen angeben, und ihrAnliegen entdecken mögen, dessen oder deren Nahmen Wir alsdangleichfals nicht allein verschwiegen halten, sonderen ihnen ihre Tax,so sie abzurichten schuldig, an baarem Geld hieselbst in der Stille gut-machen, und Uns dessen wiederumb an den Ubertretteren vierfachigerhohlen wollen.8. Dahe sich auch begeben und zutragen würde, daß einige un- Solle wieversehende eylende Ausgaben / wegen anlangenden Kriegs-Volcks und obgemelteinge-dessen Verpflegung, oder sonsten eine andere dringende unumbgäng-schickt / undliche Noth vorfiele, darzu eine gemeine Auffnahm oder Beysteur also= bey derbald vonnöthen, dabey wegen Gefahr des Verzugs vorgesetzte Requi- Steur-Rechnungsita nicht observirt, noch gehalten werden können; Auff den Fall wol- mit nach-len Wir und befehlen hiemit, daß inner 8. Tagen nach solcher Umblag gewiesenwerdeneine umbständliche Delignation der Auffnahm oder Anlagen mit Par-ticular-Ursachen derselben, und nöthigen glaubwürdigen Schein undBeweiß, inmassen obgemelt Uns oder anheimb gelassenen Statthal-ter / Cantzler und Räthen eingeschickt werden sollen / Gestalt nach Be-finden haben zu verordnen, alles unter Straff wie obgemelt.9. So befehlen Wir auch allen und jeden Unsern Beambten,Dieneren und Unterthanen gleichmässig und ernstlich ins gemein undabsonderlich, keine Verehrungen, Gaab noch Geschenck Jemanden,er sey auch wer er wolle, und unter was gesuchten Prætext und Scheinoder Ursach es auch immer geschehen, und erdacht werden könte odermögte, zu thuen, ohne zuvor Unsern gnädigsten Consens und Be-willigung oder Abwesens Unser, oder Unsern heimbgelassenen Statt-halter, Cantzler und Räthen sonderbahre Permission darüber einzu-hohlen, mit dem Anhang, da darüber etwas geschehen, oder vorge-nohmen würde; daß die beschehene Gaben und Verehrungen nichtallein in den Rechnungen nicht passirt, noch sonsten wieder erstattet,sondern auch die Contravenienten und Widersetzere mit Straff desQuadrupli belegt werden sollen.10. Wir wollen auch, daß in den General-sowohl als Particu-lar-Umblagen, welche von Uns auszusetzen gnädigst bewilligt seynd,eine durchgehende Gleichheit nach der Matricul und alten Herkom-men (es wäre dan darmit von Uns aus bewegenden Ursachen nöthigeund billige Aenderung geschehen) gehalten, und Niemand über seinVer-
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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