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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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Solchenbleibt gnädigster Er-klährungjederzeitvorbehal

(46)Smacht und beygetrieben werden, ohne daß Uns oder Unseren hinter-lassenen Statthalter, Cantzler und Räthen vorher zu wissen kombt,aus was Ursachen solche Zusätz und Umblagen gemacht, auch worzudie Gelder in specie verwendet werden, dardurch dan der gemeineMann fast hoch beschweret wird, und allerhand unnöthige, vortheil-hafftige eigennützige Practiquen mit unterlauffen, und dan Wir Un-sern Ambt-Leuthen, Vögten, Schultheissen, Scheffen, Geschwornenund Vorstehern, auch Unterthanen insgemein dergleichen, von Uns,oder Unsern Statthalter, Cantzler und Räthen in specie nicht be-willigte Privat-Zusatz, Collectationes und Umblagen unter wasgesuchten Praetext und Schein solche auch immer geschehen könten /oder mögten, keineswegs verhengen noch zulassen wollen, sondernvielmehr diejenige, welche sich dessen ohne Unser austrücklich Vor-wissen und Willen unterstanden haben, oder auch noch jetzo undhinführo unterstehen mögten, darfür ernstlich anzusehen, und es ihnenungestrafft hingehen zu lassen gantz nicht gemeint seyn; Als habenWir aus Fürst-Vätterlicher Sorgfalt und Liebe, die Wir vor Un-sere, ohne das bey diesen elenden Zeiten mehr als zuviel beschwertetreu-gehorsambe Unterthanen gnädigst tragen, und damit dergleichenConcussiones und Beschwerungen abgestelt werden / für eine Noth-durfft erachtet, diesem unzulässigen verderblichen Wesen, durch nachfol-gende Verordnung zu remediiren, und fürs künfftig vorzubauen:1. Und zwar anfänglich wollen und befehlen Wir ernstlich, daßdie von Uns auff vorgehabte Communication und unterthänigste Ein-willigung Unser Land-Ständ, auch sonsten von Uns unumbgänglichausgeschrieben- und befohlene Steuren, Contribution und Umb-lagen in einem jeden Ambt, sobald demselben sein Tax und Quotawie von Alters herkommen zugeschrieben worden, fürderlich vermögder Matricul und alter Observantz, an- und umbgelegt, keineswegsaber zugelassen werden solle, über solch Contingent, und Antheil,das geringste ausserhalb der gewöhnlicher moderirten Zehrungen,(damit doch die zulässige Maaß nicht überschritten) Uns auch dar-von darnacher, neben den Satz-Zettul glaubwürdige Specificationes,unter deren aller Handen Unterschrifft, welche dabey sich befunden,und vermög des Land-Tags Abscheid, de Anno 1624. darzu gehörigseyn, eingeschickt werden sollen, unter was Praetext es auch seyn mögte,darauff zuschlagen, oder darzu zusetzen, sondern da einige UnsererBeambten und Steuer-Anlagere, darwider thuen und handlen wer-den) sollen dieselbe neben Erstattung des beschehenen Zusatzes poenaquadrupli zu Unserm Behueff unnachlässig alsbald gestrafft werden.2. Was auch diejenige betrifft, welche solche ausgeschriebeneSteuren, Contributiones und Umblagen auffheben und empfangendenen sollen für ihre Mühe zwey von jeden Hundert/ und mehr nichtzugelegt, und selbige bey der Austheilung dem Satz-Zettul, nachGetrag ausgeschriebenen Tax mit einverleibt werden.3. Und