45)ALdieweilen Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Dero höchsten Mißefallen zu vernehmen vorkommen, daß verschiedene Geist- undFrey-Adeliche Güthere, an andere sub titulo pignoris unbe-rechneter Weise übertragen, ohne daß von dergleichen CreditoribusAnthicreticis ab all solchen Stücken, der schuldiger Gewinn- und Ge-werbs-Morgen bis hiehin versteuret worden seye, und dan von höchst-gemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. allsolch-bisherige Freylassungendergleichen Stücken so weniger gnädigst genemben können, als durchallsolche Leib-Zuchts-Constituirung und Pfandtschafft, das Domi-nium nicht erhalten wird; Als befehlen mehr höchstgemelte IhreChurfürstl. Durchl. Dero Beambten hiemit gnädigst ernstlichst, daßsie sich über die Einhabere dergleichen Geist- und Frey-Adelichen Stü-cken, nicht nur selbst mit Bestand Pflicht-mässig zu erkundigen, son-dern auch zu mehrerer Sicherheit, jeden Districts Scheffen und Vor-stehere zu Benennung allsolcher Leib-Züchteren und Pfandts-Einha-beren, mit Angebung der Morgen-Zahl und deren vormahligen Ei-genthumberen, auch ob und was daraus wegen des Gewinn und Ge-werbs sowohl beygetragen, als obigem nach beyzutragen seye, be-nenntlich ad Prothocollum abzuhören, daraus einen specificirlichenStatum zu formiren, und selbigen sambt dem Prothocollo inner denersten dreyen Wochen, nach Empfahung dieses, bey einer unausbleib-licher Straff von 10. Goltgl. zu hiesigem Dero Kriegs- und Steur-Commissariat, vermittels ihres unterthänigsten Berichts einzuschi-cken, indessen aber die solchemnach aus dem Gewins-Anschlag gera-then zu seyn, befindende Morgen-Zahl bey ersterer Repartition inVerfolg des im Jahr 1678. ergangenen, zur geschwinder Nachrichthiebeygehenden Edicti hinwieder in den Anschlag zu ziehen, bey denenGewinn- und Gewerbs-gebenden Güteren in den Heb-Bücheren miteinzuführen, und fürtershin damit ohnnachlässig zu continuiren.Düsseldorff den 10. Decembris 1714.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem BefelchWas bey denen Repartitionen zu observiren /und anbey die Neben=Collecten und deren Straffbetreffendt.Extractus aus dem von Sr. Hochfürstl. Durchl.Wolffgang Wilhelm der Umblagen und Neben=Collectenhalber unterm 22. Junii 1644. gnädigst wiederholtem Edicto.Emnach Uns viele unterschiedliche Klagten einkommen, daßbey Ausschreib- und Umblagung, der in Unsern Landen aus-geschriebenen Steurn und Contributionen, viele unzulässigeZusätz, darneben auch andere beschwerliche Particular-Umblagen ge-macht
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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