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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(44)lang sie selbige eingehabt, als auch fürs künfftig anhaltet, was aberdie öd und wüst liegende Güter betrifft, da habt ihr wan die Eigen-thumbere oder Creditores solche nicht selbst bauen, noch durch andereanbauen lassen, sondern allein den Last von sich ab- und anderen Un-seren Unterthanen allein auff den Hals zu schieben gedencken, unddarumb sich an anderen Oertheren ausserhalb Unsern Landen auffhal-ten, jedoch gleichwohl vermöglich seyn, dieselbe zu citiren, daß sie ihreSchuldigkeit ungesaumbt entrichten, oder auff die Güter verzeihen, undFals einer oder ander nicht erscheint, noch seine Schuldigkeit bezahltalsdan dieselbe auff Betretten mit Arresten, Verpfachtung der Gü-ter/ und sonst in andere Wege zu Abstattung ihrer Contigenten zuvermögen, sonst aber auch darauff zu sehen, wan einem oder anderemGütere Schuld halben adjudicirt, oder auch dieselbe distrahirt wer-den, daß vor allen Dingen die hinterständige Schätz, Steuren undContributiones daraus entrichtet werden, und Wir wollen ob dieserUnser gnädigster Verordnung also gehalten haben. Versehen Unsdessen, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Geben zu Dusseldorffam 6. Septembris Anno 1641.Wolffgang Wilhelm.Von GOttes Gnaden Philipp Wilhelm / rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor liebe Getreue; Nachdem Un-sere Gülische Land-Stände bey gegenwärtigem Land-Tagunterthänigst zu erkennen gegeben, daß verschiedene Miß-bräuch sich in deme verhalten thäten, daß die Geist- und frey-AdelicheGüter Jure-Antichretico anderen überlassen würden, die CreditoresAntichretici aber, als selbst bauende sich der Befreyung von dem Ge-winn= und Gewerb=Steuren (ohnangesehen quod causa pignoris nontransferat Dominium) widerrechtlich anmassen thäten, mit der un-terthänigster Bitt, daß Wir sothane Creditores zu Verrichtung derschuldiger Gewinn- und Gewerb-Steuren gnädigst anhalten lassenwolten, und dan Wir solcher Bitt gnädigst statt gegeben; So be-fehlen Wir euch ebenmässig hiemit, daß ihr diejenige Creditores,welche einige Geist-Adeliche oder freye Güter Jure-Antichretico oderPfandtschaffts-weiß einhaben, und selbst bauen, dahin anweiset,daß sie jedoch ohne Nachtheil des ihnen gebührenden Genuß die Ge-winn- und Gewerb-Steuren davon entrichten, massen ihr dan dieseUnsere gnädigste Verordnung zu Männiglichen Wissenschafft von denCantzlen des euch gnädigst anvertrauten Ambts publiciren zu lassen.Versehen Uns dessen also, und seynd euch mit Gnaden gewogen.Düsseldorff den 15. Februarii 1678.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigsten Befelch.Aldie=