(43)aber vonoder gemeltem Gericht-Schreiberen, gegen sothaneder Scheffen Specificationen was Pflichtmässig zu erinneren seynwürde, solches vor deren Einschickung, zum richtigen Stand zu brin-gen, übrigens aber vor allem von denen würcklichen Hoff-Jungerendie Original-Contracten, welche sie mit ihren Principalen auffge-richtet haben, mit solcher Praecaution und in solchem Termino, daßdabey, durch etwa zwischen denen Hoff-Jüngeren und ihren Prin-cipalen hierunter indessen vorgehende Unterredungen desfals kein Un-terschleiff zu befahren seyn möge, einzuforderen, sich ob die in sotha-nen Contracten exprimirte und vermög des Haupt-Recess desfalserforderte Requisita auch gebührend beobachtet, und nicht von selbi-gen abgewichen werde, auffs genauiste Pflichtmässig zu erkündigen,alsolche Contracten alsoforth copiiren zu lassen, und darab gleich-lautende vidimirte Abschrifften, bey Erstattung obgemelten Berichtssambt dem eigentlichen Befinden ohnfehlbar, und bey Vermeidunggleichmässiger Straff obgemelt mit einzuschicken. Düsseldorff den10. Februarii 1710.Aus Höchstgemeltter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Ab denen Gütheren / so Pfandt-weiß oder JureImmissionis besessen werden, solle in dem Gewinn- undGewerbs-Anschlag auff den 2. 3. 4ten Morgen und wie es disfalls desOrths Herkommens ist, beygetragen, mithin für allen Schuldendie ruckständige Steuren vorgezogen werden.Von GOttes Gnaden Wolffgang Wilhelm rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor Vest liebe Getreue; DemnachUns unterthänigst geklagt worden, was Gestalt unterschied-liche, welche in Unseren Landen Pfandt-weiß, oder JureImmissionis einige Güter einhaben, und auswendig gesessen seynd,darab ihre Schuldigkeit an den Contributionen und Steuren nichtentrichten, sonderen sich davon zu eximiren unterstehen wollen, da-durch dan anderen Unseren Unterthanen der Last desto schwerer ge-macht wird, und aber die hohe Noth auch Billigkeit erfordert, daß beydiesen allgemeinen durchgehenden Land-Beschwernüssen einer dem an-deren den Last nach Beschaffenheit seiner Güter tragen helffe, so istsolchemnach Unsere gnädigste Meynung und Befelch hiemit, daß ihrdie Auswendige, welche in Unserem euch gnädigst anbefohlenen Ambteinige Güter liegen haben, sie seyen gesessen wo sie wollen, als wohlauch diejenige, welchen etwa einige Güter in selbigem Unserem AmbtSchulden halben eingeraumbt oder adjudicirt, dafern die Debitoresselbige Güter nicht annoch selbst bewohnen, zu Zahlung ihrer Quotenan den Steuren und Contributionen sowohl von verloffener Zeit soH2lang.
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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