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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(42)versehen ist, daß diejenige Güter und Ländereyen, welche in obgemel-ten 1596. Jahr und folgends auff Gewinn und Gewerb angeschlagen,auch Steur- und Schatzbar gewesen, solcher Natur und Qualität sineulla exceptione verbleiben sollen, immassen obgemelter Haupt- undDeclarations-Recess (darab der Extract zu geschwinder Nachricht hiebeygehet) mit mehrerem nachführen, so befehlen euch gnädigst, daß wandergleichen Güter in dem euch gnädigst anvertrauten Ambt gelegen /ihr dieselbe nicht allein umbständlich verzeichnet, und sothane Verzeich-nüß inner Zeit eines Monaths unfehlbar zu Unserer Hoff-Cantzeleyenunterthänigst einschicket, sondern auch dafern es annoch nicht gesche-hen ungesaumbt daran seyet, daß sothane in offternennten 1596. Jahrden Gewinn= und Gewerb= auch gemeinen Steuren und Schatz be-weißlich unterworffen gewesene Häuser, Höff, Güter und Ländereyenungeachtet dieselbe folgends zu Adlichen auffm Land-Tag beschriebe-nen Sitzen erhoben worden, in vorigen Anschlag wieder gebracht, an-bey des Hinderstands halber beständige Liquidation à dato des Haupt-Recessus unverzüglich gepflogen, und diese Unsere gnädigste Verord-nung zu Männiglichen Wissenschafft von den Cantzelen obgemelten euchgnädigst anvertrauten Ambts publicirt werde; Wir seynd darauffeueres unterthänigsten Berichts wie ein und anders geschehen gnä-digst gewertig, euch indessen mit Gnaden wohl beygethan verbleibend.Benrath den 2. Septembris 1682.Johann Wilhelm.Wie die Gewinn- und Gewerb gebende Güterzu specificiren.Demnach Ihre Churfürstl. Durchleucht unverlängt gnädigst wis-sen wollen, wie viel freye Gütere sich in hieruntigen Dero Lan-den befinden, welche, wan sie durch Pfächtere gebauet werden,denen Gewinn- und Gewerbs-Steuren unterworffen seyn, forth mitwie viel Morgen, von jedem dergleichen Gut der Gewinn- und Gewerbs-Anschlag versteuret, oder was derenthalb in Oertheren wohe kein An-schlag auff die Morgen-Zahl hergebracht, sonsten beygetragen, nicht we-niger auch, welche von sothanen Güteren anitzo durch Pfächtere oderHoff=Jüngere cultiviret werden mögen; Als ist ander Befelch hiemit / daßhierüber von jedenOrths Scheffen, eine zuverlässige unterschriebene, und nach gegen-wärtiger Dero gnädigster Intention eingerichtete Specification einzu-forderen, solche durch eine wohl leßbahre Hand conscribiren, durchveräydten Gericht-Schreiberen, gegen die, demselben ad Registra-turam überlifferende Original-Specificationen unterschreiben zu lassen /und längstens inner den ersten acht Tagen nach Erhaltung dieses, beyVermeydung einer unausbleiblicher Straff von 50. Goltgl. zu hiesi-gem Dero Kriegs-Commissariat erga Recepisse einzuschicken, daheaber