(40)2sie von den Proprietariis auff ihre Kösten, Verlag, Gewinn und Ver-lust, durch eigene Pferd und Leuthe (darunter doch die Halffleuthe undPfächtere nicht zu verstehen) ohne Verschlag, Collusion und Ver-dunckelung, wie es in Fraudem dieser Unserer Verordnung geschehenkönte oder mögte gebauet werden, in Gewinn- und Gewerb-Anschlagbringen zu lassen, und sollen die Proprietarii, wie auch die von des-selben auff dem Gut bestelte Leuthe auff Erforderen jederzeit einen Aydauszuschweren schuldig seyn, daß die Güter von ihnen Proprietariisauff ihre Kösten, Verlag, Gewinn und Verlust durch ihne eigenePferd und Leuthe, nicht aber Halffleuthe und Pfächtere gebauet,und hierin kein Verschlag, Collusion und Verdunckelung, wie es inFraudem sothaner Verordnung geschehen könte oder mögte, gebrauchtwerden.3. Was in mehrgemeltem Jahr 1596. für Güter Schatz= oderSteurbahr gewesen, dieselbe sollen sine ulla Exceptione Schatz- oderSteurbahr verbleiben, und wollen Wir gnädigst, daß alle Adelichenund Bürgerlichen Stands sine respectu personarum schuldig und ge-halten seyn sollen, sothane und alle andere gemeine Steur- und schätzebahre Güter Unseren darzu verordneten Commissariis, zufolg mehr-gemelten Descriptions-Edict, getreulich zu offenbahren und schrifft-lich zu specificiren.4. Diese Verordnung wollen Wir dem Vatterland zum Bestenzu Trost der Unterthanen, und zu schuldiger Rechts-Verhelffung ausUns allein competirender Macht und obliegender Sorgfalt dieserGestalt werckstellig gemacht haben, daß dardurch gleichwohl denzwischen Ritterschafft und Städten in puncto Collectationis amKayserlichen Cammer-Gericht schwebenden Processen (welches hiemitvorbehalten wird) nichts præjudicirt seyn solle.5. Auch wollen Wir gnädigst, daß gegen diejenige, welche dieserUnserer heilsamer Verordnung und Modo nicht einfolgen werden, nachAnlaß offtgemelten Edicts ohne einiges weiteres Absehen procedirt, undwan wider dergleichen Ungehorsame sothanes Descriptions-Edict adlitteram exequirt, alsdan quo ad Terminum a quo nach der Gülich-und Bergischer, seither in gewissen anderen Edicten öffters reno-virter Policey-Ordnung de Anno 1558. (die sich in dieser Materieder verschlagenen Dienst= und schatzbahren Güter und Ländereyen auffdreyssig Jahr zurück ziehet, und also auff das Jahr 1528. erstreckt;verfahren werden solle.6. Im übrigen lassen Wirs beym offterwehntem Unserem imJahr 1670. den 29. Augusti publicirtem Edict allerdings gnädigst be-wenden, Unseren Beambten, Bürgermeistern und Scheffen gnä-digst anbefehlend, daß sie deme und dieser Unserer gnädigster Verord-nung inner drey Monathen von dem Tage der Publication dieses an-zurech-
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
40
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten