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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(39)On GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm / Pfaltz-Graffbey Rhein, etc. Thun kund und fügen hiemit zu wissen:Demnach Wir in verwichenen 1670. Jahr den 29. AugustiUnsern Fürstenthumben, Landen und Unterthanen zu Gu-ten und Wohlfahrt, auch Befürderung gemeinen Nutzes,sicher Descriptions-Edict haben ausgehen und publiciren lassen, fol-gends auch in dem am 5. Novembris jüngst Unsern Gülich- und Ber-gischen Land-Ständen aus Räthen, Ritterschafft und Städten er-theilten Haupt-Recess §. 3. Damit 2c. gnädigst verordnet, daß mitweitherer völliger Execution sothanen Edicts fortgeschritten und ver-fahren werden solle; Als haben Wir der Nothdurfft erachtet, den In-halt solchen Haubt-Recessus nachfolgender Massen hierher zu wieder-hohlen und Jedermänniglichen kund zu machen, damit sowohl UnsereBeambte, als auch andere Geist- und Weltlichen Stands, In- undAuswendige, so es antreffen mag, sich darnach desto besser richten, undNiemand der Unwissenschafft halber mit Fug sich entschuldigen möge.Erstlich sollen nicht allein die zu denen in obgedachtem Haupt-Recess vermelten Adlichen Sitzen gehörige, sondern auch alle andereGüter, so Anno 1596. von Steuren und Aufflagen, auch Gewinnund Gewerb frey gewesen, und annoch seynd, nicht describirt wer-den, jedoch derselben Einhabere oder Possessores, Adlichen oder Bür-gerlichen Stands, sine respectu personarum, schuldig und gehaltenseyn / Unseren darzu verordneten Commissariis specifice zu offenbah-ren, was und wie viel an Morgen-Zahl zu obgemelten Adlichen Si-tzen und anderen Gütern nach dem Jahr 1596. acquirirt / und von wasNatur/ Qualität und Freyheit solches Acquisitum seye, welches als-dan denen Unterthanen in den benachbahrten und anderen umbliegen-den Oertheren zu dem Ende zu publiciren, wan Jemand anzeigen,und gründlich erweisen würde, daß entweder alle für frey angegebeneoder Theils darunter unfrey und schatzbahre Güter wären, oder sonstmehrere Steur-bahre Güther acquirirt, als angezeigt worden, daßauff solchen Fall dasjenig, so hinterhalten und verschwiegen, Uns ver-fallen seyn, und dem Anzeiger eine sichere Recompens gefolgt wer-den solle.2. Alle Geist-Adliche freye und Lehen-Güter, welche auff Ge-winn und Gewerb Anno 1596. und folgends angeschlagen, sollen ob-gedachtem Unsexem im Jahr 1670. ausgangenem Edict gemäß descri-birt, und was nach gemeltem 1596. Jahr an Steur- und schatzbahrenGüteren darzu acquirirt, auff Maaß und Weiß, auch unter Straffdes Verfallens, und gegen Recompens wie hieroben in §. 1. Vers.Jedoch derselben Einhabere rc. erwehnet und angeregt, specificè of-fenbahret, durch solche Description aber die vorige Natur sothanerGeist-Adelich, Lehn- und freyer Güter, deren sie in gemeltem 1596.Jahr gewesen, nicht verändert werden, wie Wir dan auch nicht ge-meynt seynd, jetztgemelte Geist-Adlich, freye und Lehn-Güter, wanG 2