(38)8. Und ob es wohl auff diese Weise, da ein jeder das Seinige selbstangeben solle, und in die Dörffer die Erkundigung ausgetheilet, dieBediente auch ex Officio schuldig, dieses dem Land zum Besten ohneDiæten und andere Unkösten zu verrichten, damit dan die Quantitätund Qualität der Güter erfahren, und darnach eine richtige Matriculim Laug nach Situation der Güter in den Gerichts-Bezircken, darindieselbe gelegen, auffrichten könne. So wollen Wir doch gnädigstverordnen, daß nach verrichteter Arbeit, einem jeden nach Betraseiner Arbeit und Mühe, ein Recompens erfolgen solle; Gestalt Wirdan einem jedem obbemelter Unserer Beambten, so offt er hierinfalsgebrauchet wird, und seine Mittags-Mahlzeit nicht erreichen kan, fürjede solche Mittags-Mahlzeit zur Zehrung einen Cöllnischen Thalerpassiren lassen wollen, mit dem Geding gleichwohl, daß bey vorangezo-genen 14. Tägigen Bericht, jedesmahls, was an Zehrung auffgangen,designirt, und absonderlich eingeschickt werde; Zu welchem Ende Wirdan Unserem Rechenmeister Johannen Maeß gnädigst hiemit befehlen,daß er solche Designationes alsbald vornehmen, examiniren, unddarüber Unseren Cammer-Räthen unverzüglich referiren solle, Ge-stalt die passirende Unkösten verreichen zu lassen.9. Damit auch keiner, welcher von einigem gefährlichen Ver-schlag, Verdunckelung und Verschweigung der Morgen-Zahl, auchheimb- oder öffentlicher Exemption und Befreyung der vorhin Schatz-und Steurbahr gewesener Güter einige beständige Nachricht undBissenschafft hat, und dieselbe Uns, auch Unseren Landen und Un-terthanen zum Besten auch zu Eröffnung der Wahrheit offenbahrenund angeben wird, einige Widerwärtigkeit oder Anfeindung sich nichtzu besorgen habe, so wollen Wir den, oder dieselbe nicht allein gegenMänniglich vertretten, und Schad-loß halten, sonderen auch nachGestalt ihrer erzeigter treuangewendter Arbeit und Verdienst nachunverlengt recompensiren. Damit nun Unsere Beambte und Je-dermänniglich ab diesem Unseren zu gemeinen Nutz und Besten ange-sehenen gnädigsten Befelch und Meynung Wissenschafft haben, unddesto besser sich darnach richten möge; Als haben Wir gnädigst ver-ordnet, daß etliche Exemplaria in die Aembter und Städte beyderUnser Fürstenthumben Gulich und Berg geschicket / und auff Gesin-nen durch Unsere Gerichts-Schreibere, unter jedes Orths Scheffen,Vorstehern und anderen unentgeltlich mitgetheilet werden sollen.Zu dessen Urkund haben Wir dieses offenes Mandat eigenhändigunterschrieben, auch durch offenen Truck, mit Vorstellung UnsersFürstl. geheimen Insiegels zu publiciren, gnädigst befohlen. Gebenin Unser Residentz-Stadt Neuburg an der Donau den 29. Augusti 1678.Philipp Wilhelm.E.L.S.dVon
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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