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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(37)facto opponiren wolten, selbige vorberührten unseren Ober-Com-missarien alsobald nahmhafft machen; Immittels aber ungeachtet alleswidrigen Einredens, von weme das auch geschehe, die Land-Maaß,sonderlich wan gezweiffelt wird, ob alles fideliter angegeben worden,oder da die Benachbahrte mit dem Possessore in der Anzahl der Moregen nicht übereinstimmeten, derselbe aber sich nicht weisen lassen, son-dern sein Vorgeben behaupten würde, anlegen, und das Befindenumbständlich beschreiben, und wie vorgemeldet den Ober-Commissa-riis zuschicken sollen.5. Befehlen Wir euch Unseren Beambten gnädigst, daß ihrallezeit in dieser Verrichtung die Steur- und Schatz-Zettulen, Erb-Bücher / auch der Geist-Adlicher Lehen- und freyer Steuren Heb-Re-gistern, und was dergleichen mehr, bey der Hand haben, und derBesitzer Angeben auch der Benachbahrten Aussagen mit selbigen con-feriren, und gegen einander halten, ob die Qualität und Quantitätrichtig zutreffe, und alles getreulich angegeben, oder etwas verschwie-gen, verweigert, oder gefährlich hinterhalten, oder gar frey gemachtworden, auch wan und unter welchem Prætext & sub quo titulo sol-ches geschehen seye, fleissige Nachfrag halten, und das Befinden an-notiren lassen sollet.6. Erinneren Wir euch Unsere Beambte gnädigst, daß ihr ne-ben den zu euer Assistentz und Erkündigung Auserwehlten noch einensonderbahren Auffseheren bestellen und ausschicken, und durch densel-ben nöthige Kundtschafft, ob die Ausgewehlte ihren getreuen Fleiß ge-brauchet, einziehen lassen, ihr auch ferner daran seyn sollet, daß mehr-bemelte Unsere Ober-Commissarii von vierzehen zu 14. Tagen eue-rer Verrichtung halber einen Summarischen Bericht empfangen, nachgaͤntzlich verrichteter Commission aber denselben eine vollkommene Re-lation und Bericht / sambt den Specificationen der Güter und Erb-schafften, wie hieroben in §. 3. Vers. Und wan alles/ ꝛc. vermeldet, zu-gesendet werden möge/ und daß bey Verlust euerer Dienst und arbi-trari Straff, welche Wir auch gegen diejenige, so diese Commissionnicht recht oder fahrlässiger Weiß verrichten, vorzunehmen gedencken.7. Und ob Wir wohl im vorigen Unseren dieserthalb ausgelas-senen Mandatis gnädigst befohlen, daß man schleunig mit Anlegungder Land-Maaß verfahren solle, so haben Wir doch erheblicher Ursachenhalber rahtsahmer ermessen, zu Gewinnung der Zeit, und Erspahrungmehrerer Unkösten den Anfang mit der hierinnen gemelten Erkün-digung und Description der Güter und Erbschafften zu machen, umbzu sehen, ob man auch ohne dieselbe auff den Grund kommen, unddie Unkosten erspahren könne, dafern aber wie bereits oben in §. 4. er-wehnet, sich Contradictiones und Oppositiones, oder sonsten andereBeschwerden und Verhindernüssen herfür thun wolten, werden Wirendlich gemüssiget werden, die Land-Maaß zu gebrauchen, und dieVerursacher und Verbrecher mit gebührender Straff befindendenDingen nach anzusehen.8. Und