(36)vorbringen/ und alsdan insgesambt die Specificationes nach Anlaßdes hernachfolgenden §. 5. mit Fleiß examiniren / und ob noch meh-rere Kundschafft einzuziehen / mit Fleiß bedencken und überlegen /euch auch nach Gutfinden darumb bewerben, und wan alles dieser Un-ser obgedachter gnädigster Verordnung gemäß verrichtet und vollnzo-gen / alsdan die einkommene Specificationes sambt allem / was dabeyferner schrifftlich oder mündlich eingebracht und publicirt worden,mit einer leßbahrer Hand ins Reine bringen und abschreiben, auchdie Länderey, Güter und Erbschafften, so unter einer Stadt, Frey-heit, Flecken, Dorff, Kirspel, Dingstuhl oder Hondtschafft gehörigdarunter und nirgend anders ordentlich setzen und beschreiben, dieMorgen-Zahl in margine auswerffen / am End des Blats lateriren /demnechst einreihen oder einbinden, und also an Unsere Ober-Com-missarios den Würdig, Wohlgebohrnen, Edlen und HochgelehrtenUnsere respective Geheime- und Regierungs-Räthe, Gülich- undBergischen Cantzlern / Gubernatorn Unser Herrschafft Wiennenthal rc.Cammerern, Hoff-Raths-Præsidenten, Ambtmann zu Düren, Pyrund Mercken, auch Archivarium und liebe getreue Johann Arnold,Freyherrn von Leeradt, Thumb-Herrn des hohen Thumb¬StifftsLüttig, Johann Wilhelmen, Freyherrn von Metternich zu Mülle-narck, und Melchioren Voetz, dero Rechten Licentiaten, mit allenUmbständen und ihren Gutachten, was eines oder anderen Mangelshalber zu thun und vorzunehmen, unterthänigst gelangen lassen.Was Wir nun obgedachter und nachfolgender Massen Unseren Be-ambten in denen ihnen anvertrauten Aembtern zu verrichten befohlen /solches sollen in den Haupt- und andern Städten, welche ihren abson-derlichen Anschlag haben, Unsere Burgermeister, Scheffen und Rath,ebenmässig zu Werck richten, und gehorsambst vollenziehen.4. Wollen Wir euch hiebey zu mehrerer Erläuterung und destobesserer Beobachtung dessen, so hieroben in §§§. 1. 2. & 3. vermeldet,nicht verhalten, daß alles was an Ländereyen, Kämpen, Büschen,Zänden, Gärten, Baum-Garten, Wiesen, nutzbahren oder ödenPlätzen sich befindet, beschrieben, und darbey ordentlich vermel-det werden solle, was für Eigenschafft ein oder anderer Orth,Guth oder Erbschafft, auch ob dieselbe frey oder unfrey, Schatz,Steurbahr/ Lehen/ Churmüthig/ Allodial oder Erb-pfächtigseye, und wan es frey, woher, und man es die Freyheit erlanget,und wie lang es sich deren gebrauche; Item was für Diensten ein oderanderes Stuck zu verrichten schuldig / und wem es zugehörig / auch ober es in Eigenthumb oder Pfand-weiß einhabe und besitze, fleissig er-forschet werden, und die Beambte ihnen Stück für Stük in seinerGrösse, Vohren, Pahlen, so viel einem jeden wissig, und zwar inseinem Kirspel oder Hondtschafft darin es gelegen, oder anderst nirgendanweisen lassen, und darbey weder Geist- noch Weltlichen, Adel- oderunadlichen Persohnen ungeziemenden Respect brauchen, sondern daderen einige wider besser Versehen sich der Anzeig entziehen, oder defacto
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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36
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