(35)gebrauchen wollen, nicht zweifflend, sie werden solche Persohnenaussehen und erwehlen, welche Schreibens und Lesens erfahren, auchdes Orths kündig, getreu und unverdächtig, und deren wenigst zweyan der Zahl auch schuldig seyn sollen, vorher und ehe sie hierinnen ge-braucht werden, vor euch Unseren Beambten die Morgen-Zahl undQualität ihrer unter dem Dorff, Kirspel, Dingstuhl oder Hondt-schafft, daraus sie gewehlet, liegender Güter, obgedachter Massenöffentlich zu erklären, und zu specificiren, demnegst die nach undnach einkommende Specificationes einzunehmen, und zu empfangen,die Præsentata alsbald darauff zu setzen, und in sonderbahre Obachtzu nehmen, daß die Güter und Erbschafft unter keine andere StädteFreyheiten, Flecken, Dörffer, Kirspelen, Dingstühl oder Hondt-schafften, als worunter sie gelegen, specificirt, und da einiger Man-gel darbey wäre, solcher ersetzet, und die einkommende Specificatio-nes ordentlich beysammen gelegt, und registrirt werden; Immassendan ihr Unser Vogt, Schultheiß, Richter, Land-Dinger, Dinger,Rhentmeister, Kellner und Gerichts-Schreiber euch zuweilen in die zueines jeden District gehörige Freyheiten, Flecken, Dörffer, Kirspelen,Dingstuhl und Hondtschafften persöhnlich erheben, eueren Beyhülffenund Assistenten mit nöthiger Instruction an Hand gehen, und daranseyn sollet, daß jetzt gedachte zu Behülff Adjungirte alles getreulichund fleissig verrichten. So bald nun diese zur Beyhülff zugezogeneUnterthanen obgedachte Specificationes auff- und eingenohmen, unddieselbe euch Unseren Voͤgten, Richteren, Schultheissen, Land-Din-gern, Dingern, Rhentmeistern, Kellnern und Gerichts-Schreibernzugebracht und eingelieffert haben werden, welches nach Verlauff derhieroben im §. 1. bestimbter ein oder zwey Monathen, oder längst vier-zehen Tage darnach zu geschehen, sollet ihr, doch ein jeder in seinemBezirck, die darin Gesessene oder Begütete, wie auch deren Halff-leuthe, Pfächtere und Verwaltere, vermittels einen offenen Recess,welcher von den Cantzelen zu publiciren, auch an die Kirchen-Thürenund andere gewöhnliche Oerther zu affigiren, von Unsertwegen erin-neren und denselben aufflegen, daß wan sie wider die übergebene Spe-cificationes noch etwas einzuwenden, und dabey zu erinneren hättensolches inner Monaths-Frist nach obgedachter Publication vor euch undauff sicheren darzu bestimmendem wohlgelegenen Orth zu thun und zuverrichten ihnen freystehen, und dahe auch vor Ablauff obbestimbterMonaths⸗Zeit Jemand ſich in den übergebenen Verzeichnüſſen zu er-sehen begehren würde, ihme solches unweigerlich gestattet werden solte;Inmassen ihr dan denen darauff vor euch Erscheinenden die Specifica-tiones deutlich vorzulesen, von denselben auch, ob und was sie beyeinem oder dem andern zu erinneren nöthig befunden hätten, umb-ständlich zu vernehmen, und alles Fleisses zu notiren und zu beschrei-ben. Und wan ihr die Vögte, Schultheiß, Richter, Dinger, Rhent-meister, Kellner und Gerichts-Schreiber sämbtlich euere Bezirck ver-standener Massen durchgangen, sollet ihr Unseren Ambtleuthen, wieihr alles befunden, neben den sich erzeigenden Mängelen, umbständlichvorbrin-F 2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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35
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