(34)Cantzlen, als durch die Botten, auch publica auff die Kirchen-Thü-ren / und sonst an gewöhnlichen Oerteren affigirende Edicta andeuten,und ernstlich aufflegen sollet, daß ein jeder, und zwar die in UnseremLand wohnende inner Monaths-Frist von dem Tage der Publicationanzurechnen, diejenige aber, welche ausser Lands sich auffhalten, in-ner zwey Monath Zeit bey Pœn der Confiscation dessen, so er gefähr-licher Weise verschweigen, oder nicht mit gebührenden Umbständenund gnugsamer Erläuterung anzeigen wird seine liegende Güter undErbschafften auff Maaß und Weise, auch mit Umbständen, wie hier-unter in §. 4. vermeldet, getreulich eröffnen, schrifftlich specificiren,und da sie Schreibens unerfahren, durch andere verzeichnen lassen,und solche schrifftliche Specificationes denen aus einer jeden Stadt /Freyheit, Flecken, Dorff, Kirspel, Dingstuhl oder Hondtschafft,darunter die Erbschafft gelegen, verordneten und hierunter in §. 3.vermelten Gehülffen und Assistenten inner obgedachter Zeit einlieffe-ren sollen, und damit sich die Auswendige und andere Eigenthümbereauff deren Güteren Halffleuthe, Pfächtere und Verwaltere seeßhafftseynd, oder dieselbe in Pfacht, oder in Verwaltung haben, ihrer Un-wissenheit halber sich desto weniger zu entschuldigen haben; Als sollen ob-gedachte Unsere Beambte gedachten Halffleuthen, Pfächteren und Ver-walteren gemessen aufflegen, diesen ihren Principalen und Herrschaff-ten sub Pœna arbitraria alsbald zu notificiren / Gestalt dieser Unsergnädigster Verordnung unter vorgedachter Straff der Confiscationgehorsambst nachzukommen.2. Damit nun solches desto richtiger und schleuniger gescheheauch nichts verdunckelt bleibe, noch etwas verschlagen werde, solletihr obbenante Unsere Ambtleuthe, Vögte, Richtere, Schultheiß,Land-Dinger, Dinger, Rhentmeistere, Kellner und Gerichts-Schreibere, euch und zwar jede in euerem Ambt zusammen thun,und nach vorgangener reiffer Uberlegung der hiebey vorfallenden Umb-ständen euch vergleichen, wie jedes Ambt in drey gewisse Bezirck alsoauszutheilen, daß zu mehrer Einziehung der Unkösten, auch Be-schleunigung des Wercks Unser Vogt, Richter, Schultheiß oder Din-ger einen, Kellner und Rhentmeister den anderen, und der Gerichts-Schreiber den dritten Bezirck respiciiren, und was dieses Unser Man-dat erfordert, alles Fleisses zu Werck stellen solle, jedoch mit der Be-scheidenheit, daß die Rhentmeister oder Kellner diejenige Oerther be-suchen, in welchen Wir wegen Unser Cammer-Intraden am meisteninteressiret seynd.3. Deme vorgangen, sollen sie wohl erwegen, welche Untertha-nen sie aus jeder Stadt, Freyheit, Flecken, Kirspel, Dingstuhl oderHondtschafft zu ihnen als Gehülffen zu desto genauer Erfahrungwelcher Qualität jedes Orths die Länderey auch wie viel Morgen-Zahlalda vorhanden seye, ziehen, und zugleich zu Einnehmung der hiero-ben §. 1. angezogener Specificationen der Morgen=Zahl und sonstengebrau⸗
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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34
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