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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(26)zulänglichst, und dem Vatterland zum erschwinglichsten beyzubrin-gen, wollen Wir Unseren getreuen, lieben und gehorsamen Gülich-und Bergischen Land-Ständen von Räthen, Ritterschafft undStädten, auff offenen von Uns, dem Lands-Fürsten ausgeschriebe-nen Land-Tägen, proponiren, und ihre unterthänigste getreueVorschläg darüber vernehmen, auch wegen Beyschaffung selbiger er-forderlicher Mittelen etwas nützliches und beständiges verabscheiden,nicht weniger über die bedürfftige Quanta einen formlichen und nütz-lichen Fuß, nach welchem alles ad destinatos usus richten und un-veränderlich vollzogen werden solle, verfassen, und vor jedoch anna-hender Gefahr halber, unverzüglicher Adjustirung gedachten Fussesmit einiger Anwerbung oder Collectationen nicht verfahren, nochein höheres Quantum, als zu denen, nach solchem auff obermelteRequisita machendem Fuß bedürfftigen Ausgaben vorhero per ma-jora erklecklich und erträglich eingewilliget worden, ausschreiben las-sen; Dabey Wir nochmahlen wiederhohlen, daß Unsers Hertzog-thumbs Gülich Unterthanen zu Reparation Unserer Vestung Düssel-dorff, und hingegen Unsere Unterthanen Unsers HertzogthumbsBerg, zu Reparation Unserer Vestung Gülich, nicht gehalten, weni-ger die Haupt-Städte mit einigen Diensten in natura, oder zu Geldangeschlagen, zu concurriren schuldig seyn sollen, Wir auch UnsereHaupt-Städte wegen obgedachter Guarnisonen mit den Servitiennicht zu beschweren, sondern vielmehr bey der erlangten Befreyungs-Concession gnädigst zu handhaben gemeynt seyen; Da aber JemandUns und Unsere Gülich- und Bergische Lande feindlich angreiffen,und man sich wider unbilligen Gewalt zu defendiren gemüssigetwürde, zeiget ipsa Ratio & Natura, daß alsdan Unsere und desLands Kräfften / pro justa & necessaria Defensione, anzuwendenseyen.Solten Wir auch necessitirt werden, mit Jemanden einen of-fentlichen Krieg, oder Vehde, jedoch ohne Verletzung des Instru-menti Pacis, und Reichs-Constitutionen, anzufangen, oder darinzu tretten; So wollen Wir zufolg der von vorigen Hertzogen zu Gü-lich und Berg in den Jahren 1511. 1542. und 1598. ertheilten Privilegien, mit Land-Ständen vorhero darüber conferiren, deliberi-ren, gemelten Privilegiis hierinfals Fürstlich nachkommen.Betreffend nun die Türcken-Hülff, auch Reichs- und Craiß-Steuren, Cammer-Gerichts-Unterhaltung, und anderen dergleichenauff Reichs= und Craiß=Tagen eingewilligte Contributiones und An-lagen, wollen Wir es dergestalt darmit halten lassen, wie die Reichs-und Craiß-Satzungen darüber albereits verordnet haben, und nochins künfftig durch allgemeine Reichs= und Craiß=Schlüsse noch würdegut gefunden werden.Und da Wir auff offenen Land-Tag von Unseren Gülich- undBergischen Land-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Städten