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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(25)Alle diese obgesetzte Puncten geloben und versprechen wir füruns, und unsere Nachkommen, steet, fest und unverbrüchlich zu hal-ten, und darwider nichts wissentlich, heimb- oder öffentlich zu thun,oder handlen zu lassen, ohne Arglist und Gefehrde. Dessen zu wah-rer Urkund haben wir Räthe, Ritterschäfft und Städte, beyder ob-gedachter Hertzogthumben Gülich und Berg, dieses mit eigenenHanden unterschrieben, und mit unseren Pitschafften gefertiget;So geschehen ꝛc.Und Uns darauff ermelte Land-Stände unterthänigst gebetten,daß Wir als der Lands-Fürst für inserirte Union und Vereinigung,zu steet und fester Haltung zu approbiren, zu confirmiren und zubestättigen gnädigst geruhen wolten, daß Wir demnach zu mehrererBezeugnüß Unserer sonderbahrer Lands-Fürstlicher Gnad, damitWir gedachten Unseren Land-Ständen zugethan seyn, solcher ihrerunterthänigster Bitt gnädigst statt gegeben / und darauff obeinverleibteUnion und Vereinigung alles ihres Inhalts, gnädigst approbirtratificirt und confirmirt haben; approbiren / ratificiren und confir-miren auch dieselbe für Uns / Unsere Erben und Nachkommen /Hertzogen zu Gülich und Berg, hiemit und Krafft dieses, also unddergestalt, daß mehrgedachte Vereinigung in allen ihren Puncten undClausulen, fest und unverbrüchlich gehalten werden, und sie UnsereLand-Stände sich derselben ruhig und von Männiglich unverhindertbedienen, gebrauchen und geniessen sollen und mögen. Urkund Un-ser Hand Unterschrifft, und auffgetruckten Fürstlichen Insiegels;So geschehen rc.Ad Art. 9. Nachdeme auch wie Unseren Gülich= und BergischenLand-Ständen, von Ritterschafft und Städten, in dem Haupt-Recess Art. 9. vorhin remonstrirt worden / das Instrumentum Pacisklar ausweiset, welcher gestalt allein Chur-Fürsten und Ständen desReichs, unter sich und mit Auswärtigen Fœdera zu machen erlaubt,als hat es auch für sich selbsten den Verstand, daß ein solches zu thunUns ebenmässig bevorstehet; Und sollen sie Unsere Land-Stände indie Quæstionem an? nicht einmischen oder eintringen. Wir wollenUns hingegen besagtem Instrumento Pacis, und allen ergangenenund noch ergehenden allgemeinen Reichs-Satzungen gemäß verhal-ten, und sothane Fœdera nicht anderst, als zu Unserer Landen undUnterthanen Conservation und Sicherheit, vorderst aber einemRömischen Kayser sowohl als dem Heiligen Römischen Reich, unddessen Ruhstand, wie nicht weniger dem Eyd, damit ein jeder demKayser und Reich verbunden ist, ohne Nachtheil und Abbruch machenund schliessen.Was aber das Quantum, so Wir von Unsern gehorsambstenLand-Ständen begehren lassen werden, betrifft, wie selbiges sowohl,als wegen Reparation und Unterhaltung Unserer Vestungen, undVerpflegungen der darzu bedürfftiger Guarnisonen auffs genauistzulänge