(27)zu Unserer und Unserer Cammer Estats-Behueff etwas weiters alsvorhero schon eingewilligt, begehren, sie Unsere Land-Ständen aberdasselbe nicht alles, sondern nur zum Theil, oder wohl gar nichtseinwilligen würden, so wollen Wir dessen Niemand aus ihnen inUngnaden entgelten lassen.Ad Art. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Was sonsten aus derhieroben zu End des Artic. 1. angezogener Unsers Herrn VatternChristmilden Andenckens in Anno 1649. den 25. Septembris ertheileter gnädigster Resolution, in mehrgedachtem Haupt-Recess Art.10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. & 17. Unseren Gülich- und BergischenLand-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Städten, weiterszum Besten expresse fürsehen, concedirt und confirmirt, dabeylassen Wir es allerdings, doch mit der eintziger Erläuterung bewen-den, daß auff der Kayserlichen hierzu sonderbahr Deputirten besche-hene Erinnerung in obbemelten 14. Articul post verba der Matriculaddirt werde, oder was sonsten mit Land-Ständen für ein andererdem Land nützlicher Modus zu finden seyn mögte, nach dessen Anlaßrepartiren, in Unseren als des Lands=Fürsten Nahmen ausschrei-ben / und fürters ꝛc.Ad Art. 18. Imgleichen hat es bey dem 18. Articul obberühreten Haupt-Recess biß zu End desselben sein unverändertes Verblei-ben, jedoch mit dem austrücklichen Anhang, daß nach vorerwehntender Römisch-Kayserlichen Majestät zu unterthänigsten Ehren, vonUns nunmehr gegebenen Declarationen und Erläuterung der nachgedachtem Haupt-Recess, von denen Eingangs angezogenen wenige-ren aus der Ritterschafft am Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath dar-wider angestelter und fortgesetzter Process, damit auch gefallen seynund darauff ebenfals renuntiiret, solches auch ermelten Reichs-Hoff-Rath gebührend notificiret werden solle.Schlieslich wollen Wir zu mehrerer Bekräfftigung und Ver-sicherung alles desjenigen, was in gegenwärtigem Declaration- undErläuterungs-Recess begriffen ist, bey der anjetzo regierender Rö-misch-Kayserlicher Majestät Unserm allergnädigsten Herrn, Unsdahin bewerben, damit hierüber Dero Kayserliche Ratification undConfirmation allergnädigst ertheilt, und solche zu Unserm sowohlals oberwehnter Unserer Land-Ständen Behueff ausgefertiget wer-den mögen.Zu Urkund dessen, haben Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz-Graffbey Rhein rc. als Hertzog zu Gülich und Berg rc. diesen Declaration-und Erläuterungs-Recess eigenhändig unterschrieben, und UnserFürstlich geheimber Cantzley Secret vortrucken lassen. So geben undgeschehen Düsseldorff den 27. Julii Anno 1675(L.S.Ces.D2Daß
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten