(22)auch Unsere getreue liebe Land-Stände von Ritterschafft und Städtenbeyder Unser Hertzogthumber Gülich und Berg, sich aller und jederobgedachter unter sich und mit anderen einseithig auffgerichter Unio-nen, wan so offt, und auff was Weiß es immer geschehen, auch wieviel derselben seyn mögten, sambt allen darauff referirenden Jura-menten, mit welchen sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Unionesbestättiget, gäntzlich begeben, und also hinführo weder eines anderenJuraments als Art. 2. enthalten, noch einer anderer Union sich zuewigen Zeiten weiters bedienen sollen, dan allein derjenigen die Anno1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich, Cleve und Berg rc.Wilhelm und Johannen, Christmilder Gedächtnüß, mit Zuziehungsämbtlicher Land-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Städtenauffgerichtet, von denen Römischen Kayseren confirmirt, und vonUnsers freundlich geliebten Vettern, des Herrn Churfürsten zu Bran-denburg Liebden Uns, in Unseren in Anno 1666. getroffenem Erb-Vergleich bestättiget worden.Indeme Uns jedoch immittels vorkommen, ob solten UnsereGülich- und Bergische Land-Stände von Räthen, Ritterschafft undStädten unterthänigst verlangen, daß Wir die in obgedachtemHaupt-Recess Artic. Zum achten rc. erfindliche Wörter rc. (und sieUnsere liebe getreue Land-Stände von Ritterschafft und Städten,nach Inhalt ersterwehnter Union, ein vereinigtes Corpus, und beydenen von Unseren geehrten Vorfahren Graffen und Hertzogen zuGülich und Berg 2c. erhaltenen Privilegien verbleiben mögen, aucheiner des andern Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben nicht be-mächtiget seyn solle) gnädigst erläuteren, extendiren, und ihnenLand-Ständen nach Anleitung sothaner Wörter ein Union, eintzigund allein zu Conservation ihrer Privilegien, Freyheiten, Brieffen,Siegelen, Rechten, Herkommen und guten Gewonheiten, unter sichin Corpore auffzurichten, und in Gnaden bewilligen, auch nechstVorzeigung solcher Union, dieselbe unter Unserer eigenhändiger Sub-scription und auffgetruckten Fürstlichen Insiegel zu confirmiren undzu bestättigen geruhen wolten.Also erklären Wir Uns hiemit, und Krafft dieses, daß wan Unsoberwehnte Unsere Gülich- und Bergische Land-Stände, die auffnachfolgender Weiß, für sie Land-Stände eingerichtete Union unter-ihren Hand-Unterschrifften, und aufgetruckten Pitschafften gehorsambstvorbringen, und umb deren gnädigste Approbation bey Uns unterthänigst anhalten werden; Wir dieselbe alsdan nicht weniger zu würck-licher Bezeugung Unseres zu obgemelter Conservation der Privilegien,Freyheiten rc. jederzeit getragenen gnädigst geneigten Willens, als in-sonderheit Höchgedachter Ihrer Kayserl. Majestät zu unterthänigstenEhren, auff die Weiß in Gnaden approbiren, bestättigen und con-firmiren wollen, wie das projectirt- und seines wörtlichen Inhalts her-nach stehendes Concept Confirmationis mit mehrerm nachführt:Von
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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