(23)On GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm / Pfaltz-Graff bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve undSBerg Hertzog, Graff zu Veldentz, Sponheimb, der Marck,Ravensberg und Moͤrß, Herr zu Ravenstein, ꝛc. Thunkundt und bekennen hiemit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen,Hertzogen zu Gülich und Berg rc. Demnach bey Uns, Unsere ge-sambte Gülich- und Bergische Land-Stände von Räthen, Ritter-schafft und Städten unterthänigst vor- und anbringen lassen, daß sieauff Unsere vorhergangene gnädigste Bewilligung, eintzig und alleinzu Erhaltung und Conservation ihrer Privilegien, Freyheiten, Brief-fen, Siegelen, Rechten, Herkommen und guten Gewonheiten einVereinigung unter sich in Corpore auffgerichtet, auff Maaß und Wei-se, wie dieselbe von Wort zu Wort hernach beschrieben stehet, undalso lautetWJr Land-Stände, von Räthen, Ritterschafft und Städtender Hertzogthumber Gülich und Berg, Thun kund und be-kennen hiemit / für uns und unsere Nachkommen; Nachdemder Hochgebohrner Herr, Herr Wilhelm, Hertzog zu Gülich und Berg,Graff zu Ravensberg, und der auch Hochgebohrner Herr, Herr Jo-han Hertzog zu Cleve, Graff zu der Marck rc. Hiebevor im Jahr1496. auff S. Catharinæ-Tag, mit Zuziehung Rath und Gutdünckender gesambter Land-Ständen vorgedachter Fürstenthumber und Graff-schafften, eine Erb-Verbündnuß und Union auffgerichtet, darinnenunter andern mit gevorwahrt und verabredet worden, daß Hochge-dachte Hertzogen, und Ihrer beyder Erben und Nachkommen Fürstenund Herren, Dero obgenanten Fürstenthumben und Landen, jeglichLand und Unterthanen, bey ihren Privilegiis, Freyheiten, Brieffen,Siegelen, Rechten, Herkommen und Gewonheiten lassen, hand-haben und behalten wollen und sollen, mehreren Inhalts solcher Erb-Verbündnüß &c. Und dan auch in dem den 5. Novembris 1672. Jahrsauffgerichteten Haupt=Recses Art. 8. versehen, daß wir Land-Stände von Räthen, Ritterschafft und Städten uns sothauer Unionund Erb-Verbündnuß von nun an biß zu ewigen Zeiten bedienen,und nach Inhalt derselben ein vereinigtes Corpus, und bey denen er-haltenen und confirmirten Privilegien, wie Art. 1. vorgedachten Haupt-und nachgefolgtem diesem Declarations-Recess gemelt, verbleibenmögen; auch einer des andern Recht zu dessen Præjuditz zu vergeben,nicht bemächtiget seyn solle.So haben wir demnach mehrgedachte im Jahr 1496. auffgerich-tete Union; so viel dieselbe die Hertzogthumben Gülich und Berg, undunsere Privilegien, Freyheiten, Brieff, Siegelen, Rechten, Her-kommen und Gewonheiten betrifft, ihres Buchstablichen Inhalts, alswan die von Wort zu Wort hierinnen begriffen wären, wiederholt,und uns nach Inhalt derselben hiemit in Corpore vereiniget / uniirtund
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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