E.I.1 th.
(21)Hoffläger, wo dasselbe alsdan seyn mögte, und wan Wir ausserLands wären, Unserer hinterlassener Gülich- und Bergischer Regie-rung ebenfals ihre Zusammenkunfften, nachdem sie bey einanderunterthänigst und zeitlich notificiren, auch die alsdan begriffene undproponirende Capita und Stück ihrer vorhabender Unterredung zu-gleich mit anzeigen, und sothane Conventus also anstellen und ein-ziehen sollen, daß den Landen nicht alzu ein grosser Unkosten dar-durch auffgebürdet, vielmehr aber gemelte Zusammenkünfften ohnesonderbahre Beschwer gehalten, und desto ehender geendiget, auchUns, und gedachter Unserer Regierung alsdan der Schluß ihrer Un-terredung schrifft- und getreulich bekant gemacht, überschickt, oder ein-gelieffert werde. So lassen Wir es bey solchen vorhin und jetzt aber-mahlen vergönneten Zusammenkünfften bewenden, mit der fernerergnädigster Declaration, das was gemelte Land=Stände wider ihrenach Inhalt obgesetzten ersten Articul erlangt- und bestättigte Privile-gien, Freyheiten, Siegel, Brieff, Recht, alten Herkommen, undgute Gewonheiten beschwert, und ihren Gravaminibus nach Anlaßhernach folgenden 18. Articul nicht abgeholffen, und sie dahero denordentlichen Weg Rechtens nach Anweisung der Reichs-Satzungeneinzugehen veranlast werden solten, Wir ihnen solchen Fals (jedochunter obangeführten Conditionen) in Gnaden zugeben und vergönnenwollen, auch Krafft dieses zugeben und vergönnen; Weilen ihrePrivilegia und Brieffschafften, wegen der in geraumen Jahren herogewehrter gefährlicher Zeiten, und umb mehrerer Sicherheit Willenin der Stadt Cöllen verwahrlich auffbehalten werden, daß derenDeputirte sich daselbst versamblen, ihre Advocatos instruiren, unddie rechtliche Nothdurfft einstellen lassen mögen und dadurch desto-mehr kund zu machen, daß Wir sie Land-Ständen so wenig als Je-mand anders, an deme, was zu conservation obgemelter Privile-gien und Prosequirung des Rechten gedeyen mag, zu verhinderen ge-meint seynd.Ad Art. 8. Und wiewohl Unsern Gülich- und Bergischen Land-Ständen, aus denen in mehrgedachten Haupt-Recess Artic. Zumachten ꝛc. angezogenen Reichs-Satzungen und sonsten mit allen Umb-ständen gründlich remonstrirt worden, was Uns bewogen, die durchsie Land-Stände ausser Unserer Herren Vorfahren denen Graffen undHertzogen zu Gülich und Berg rc. auch Unsers Herrn Vatters, undUnserm Lands-Fürstlichen Consens und Bewilligung unter sichund mit denen Clev-Marck- und Ravensbergischen Land-Ständen,und mehr anderen gemachte Uniones und Verbündnüssen insgemeinund besonders, keine ausgenohmen, welche und wie viel deren seynmögen, aus hoher Lands-Fürstlicher Macht und Gewalt, durch ge-wisse in beyden Unseren Hertzogthumben Gülich und Berg an gehö-rigen' Oertern öffentlich publicirt- und affigirte Lands-FürstlicheEdicta auffgehebt, cassirt und annullirt, und daß Wir es daherobey solchen Unseren Edicten allerdings bewenden lassen, darauff danauch