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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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S(20)edirt, die Gülische aber mit Vorwendung der Ursachen, warumbsie mit dem von ihnen erforderten völligen Statu, so bald nicht auff-kommen könten, sich nochmahlen darzu erbotten, und Wir in gnä-digster Zuversicht, daß sie deme gehorsambst nachkommen werden,den auff Unser Gülich- und Bergische Pfennings-Meisterey-Cassam,des hinterhaltenen Status halber geschlagenen Lands-Fürstlichen Ar-rest und gethanes Verbott, vermög Unserer an beyde Gülich- undBergische Pfennings-Meistere, den vierzehnden Martii Anno sechs-zehn hundert drey und siebentzig abgelassener Befelchen, gnädigst re-laxirt haben, so hat es dabey Krafft dieses sein Verbleiben.Ad Art. 7. Und obwohl die von Land-Ständen und Untertha-nen unter sich einseithig und ohne Vorbewust und Vergünstigung desLands-Herrn anstellende Versamblungen, in denen gemeinen beschrie-benen Rechten, Reichs-Satzungen und sonsten vorhin vorgestelterMassen verbotten, auch von Unsern geehrten Vorfahren Hertzogenzu Gülich und Berg, sowohl, als von Unserm Herrn Vattern, Hoch-seeligen Andenckens, und Uns selbst prohibirt worden, wohl erwo-gen, den Land-Ständen auff offentlichen Land-Tägen dahin desLands, und der Land-Ständen Anliegenheiten und Beschwernüssengehörig, zu ihren zulässigen Zusammenkunfften keine Gelegenheit er-mangelt; Aldieweilen Uns aber Unsere liebe und getreue Gülich= undBergische Land-Stände von Räthen, Ritterschafft und Städten, ver-mög mehrgemeltem Haupt=Recess Art. Zum siebenden / nicht allein ihrerungefärbter Treu und unaussetzlichen Gehorsambs, sonderen auch fürsich und deren nachkommende Stände dieses unterthänigst und festversichert haben, und annoch versicheren, daß, dafern Wir ihnen dieZusammenkünfften gnädigst verstatten und zulassen werden, sie auffsolchen von nichts anders reden, handlen und schliessen wolten, alswas getreuen Unterthanen wohl anstünde, und nicht wider UnsereEhr, Respect, Authorität, und Lands-Fürstliche Hochheit, unddes Lands Besten, auch dem Haupt- und gegenwärtigen Recess ge-reichte, und da sie, so einer oder ander sich über kurtz oder lang widerbessere Zuversicht und Verhoffen finden solte, welcher diesem zugegenetwas zu thun oder vornehmen gedächte, und sich unterstünde, den-selben so bald von ihren Zusammenkünfften ausschliessen, und Unscollegialiter nahmhafft machen wolten, und da Wir diesem nachund in Ansehung jetzt angeführter Conditionen Unseren getreuenLand-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Städten, beyder Hertzog-thümber Gülich und Berg, vergönnet und gestattet haben, auch hie-mit Krafft dieses nochmahlen vergönnen und gestatten, daß wan esdieser Unserer Landen und ihrer Unserer Land-Ständen Nothdurffterforderen mögte, sie für sich selbsten an einen Ort und Stelle, welcheihnen im Land gefallet, zusammen kommen, zu Unserm, des Vat-terlands, und ihrer Unserer Land-Ständen Besten sich unterredenund ungehindert bey einander bleiben mögen, doch daß sie neben Ob-servirung voriger Bedingung / auch allemahl in Unserem FürstlichenHoff-