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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(19)rer Bezeigung oberwehnter Unserer Meinung und Intention hiemitgnädigst erklähren, daß Wir gar nicht gesinnet seynd, jemand denBeweiß seiner in Besitz habender Freyheit auffzuladen, sondern esdieserthalb so wohl, als auch wegen Heimfälligkeit oder Confisca-tion der verschwiegen-vertausch-hinderhalt- und verdunckelten Güterndenen gemeinen Rechten, Lands-Ordnung und Gewonheiten gemäßhalten, und niemand dawider beschweren zu lassen.So viel auch das in mehrberührten dritten Art. §. Auch sol-ten fürs andere rc. vermittels Gewinn und Gewerb anbelangt, gleichwie Wir ebenfals nicht gemeint gewesen, noch solches der Haupt-Recels selbsten in einige Wege mit sich bringet, den Anschlag derHalff-Leuthen auff Gewinn und Gewerb, dem irrigen Vorgebennach, durchgehends und ohne Unterscheid auff einen gemeinen Fußzu richten; Also lassen Wir es noch ferners bey dem alten Herkom-men, und jedes Orts Gewonheit bewenden, biß daran dieserthalbein anders auff die Weiß, wie es sich gebührt, und gebräuchlichist, für gut angesehen werden mögte, alles doch mit dem nach-mahligem vorhin beliebten Vorbehalt, daß dardurch denen zwischender Ritterschafft und Städten in Puncto collectionis am Kayserl.Cammer-Gericht schwebenden Processen nichts præjudicirt seyn, son-dern sowohl wegen eines als andern Theils dem Rechten sein un-verhinderter Lauff gelassen werden solle.Ad Art. 4. Anlangend die Rectification der Lands-Matricul,derenthalb wiederhohlen Wir die laut gedachten Haupt-Recess Art.Zum vierten, ertheilte und in ihrer Krafft verbleibende Resolutionjedoch mit dem von Uns vorhin auch also verstandenen Zusatz, daßWir Uns mit Unsern Gülich- und Bergischen Land-Ständen, oderderen Deputirten eines gewissen Modi, Formae & Regulae mode-randi & rectificandi vergleichen, und darauff mit Zuthun dersel-ben ermelte Rectification vornehmen wollen.Ad Art. 5. Wegen der im fünfften Articul des Haupt=Recesserfindlicher Wörter (ausser deren Räthen) die Wir bey Uns zu hal-ten gesinnet) erklähren Wir Uns, und erläutern hiemit, daß Wiraus Unseren Adelichen Räthen etwan drey, oder auch nach Gele-genheit und Gutfinden, mehr geheime Adeliche Räthe umb Uns de-ren und Unserer geheimer gelehrten Räthen getreuen Consiliis beyden Land-Tägen, und deren Deliberationibus zu bedienen, bey Unszu behalten gemeint, und lassen es im übrigen bey dem gantzenInhalt dieses Articuls dergestalt bewenden, daß die ihrer tragenderRaths-Pflichten ad hunc Actum vorhero gnädigst erlassene Räthe,das hieroben Art. 2. gewilligt- und erleutertes Juramentum tacitur-nitatis mit andern Unsern Gülich- und Bergischen Land-Ständenvon Ritterschafft und Städten ausschweren können.Ad Art. 6. Nachdem auch Unsere Bergische Land-Stände denin mehrgedachtem Haupt=Recess Art. 6. angezogenen Statum bereitsC 2edirt