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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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(18)Ich N. N. schwere zu GOTT, daß ich bey gegenwärtiger dergesambter Land-Ständen, oder deren Deputirten Versamblungen,Deliberationen und Handlungen, über die dazu gehörige Materienund Sachen, nach meinem besten Wissen, Gewissen und Verstand,wie es einem getreuen Patrioten gegen seinen Lands-Fürsten undVatterland zustehet, und gebührt, respective dirigiren, votirenund concludiren, und was von einem oder andern votirt, und ins-gemein concludirt worden, nichts offenbahren will, schrifft- nochmündlich, wie solches erdacht werden, oder geschehen mögte, dar-durch dasjenig, wie obgemelt, offenbahrt werden könte, etc. Wasmir alhier vorgehalten, und ich wohl verstanden habe, dem wilich also treulich nachkommen, so wahr mir GOTT helff und seinHeilig Evangelium.So lassen Wir es bey jetzt vorgesetzter Massen declarirten Ju-ramento Taciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haupt-Recessund einfolglich bey deme verbleiben, daß sie sich des angedeuten Ju-ramenti, und keines andern in ihren, auff offenen von Uns demLands-Fürsten ausschreibenden Land-Tägen und Deputationen, wieauch in denen Particular-Zusammenkunfften derenthalben bey demhernach stehenden siebenden Articul absonderlich statuirt wird, vonnun an und zu ewigen Zeiten bedienen mögen, getreulich und ohneGeferde.Ad Art. 3. Nicht weniger lassen Wir es bey dem, was inobgedachtem Haupt-Recess Art. zum dritten, usque ad §. diese Ver-ordnung, wegen der Description der Güter, und sonsten versehenund enthalten ist, annoch gnädigst bewenden, wollen jedoch auchselbiges dahin verstanden und erläutert haben, daß hiebey UnsereMeinung keineswegs gewesen, daß wan die Possessores der AdelichenSitzen, und darzu gehörige Güter und Landereyen, wie auch derGeist-Adelich-Freyen und Lehen-Güter, in Possessione der Freyheitvon ein- oder anderen Steuren sich befinden, dieselbe Besitzere gleich-wohl zu erweisen, und darzuthun schuldig seyn, daß gemelte Ade-liche Sitze auff unschatzbaren Grund gebauet, und dieselbige sowohlals auch gedachten Geist-Adelich-Freye und Lehen-Güter im Jahr1596. respective von allen, oder den Gewinn- und Gewerb-Steu-ren befreyet gewesen, sondern es solle derjenige, welcher die Steur-und Schatzbare Qualität ein= oder andern Guts wider den in Besitzder Freyheit constituirten Possessoren anzeigt, und seine Intentiodarauff gründen will, solche Qualität der Gebühr zu erweisen schuldigund gehalten seyn.Imgleichen solle Unserer bey Auffrichtung des Haupt-Recessgewesener Meinung nach, die in obgemelten dessen dritten Art. F.Was nun ꝛc. angezogene Heimfälligkeit und Confiscation alsdan erſtPlatz haben, wan gefährlich und boßhaffter Weiß die Verschweig-Ver-dunckel- und Vertuschung vorgangen, gestalten Wir Uns dan zu meh-