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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(17)sich obangezogene wenigere Ritter-Bürtige, deren Advocaten, Procu-ratoren und Schriftsteller, und andere so sie darin gebraucht, nachdato erwehnten Haupt-Recessus, vermittels deren von ihnen ab-sonderlich, und allein bey obgedachtem Kayserl. Reichs-Hoff-Rath an-gebrachten Klagten, und weiters continuirten Process, gegen Uns,Unsere Lands-Fürstliche Gerechtsambe, Würde und Respect unter-fangen, und gethan, mehr allerhöchstgemelter Ihrer Kayserl. Majestätzu unterthänigsten Ehren, und auff gedachter weniger Ritter-Bürti-gen vorhergehende unterthänigste Submission und Deprecation, ausFürstlicher Mildigkeit, und Vätterlicher Güte ihnen gnädigst verzei-hen, und fallen lassen, auch nach sothaner Submission und Depreca-tion ermelten wenigern von der Ritterschafft sowohl, als andern Un-sern Land-Ständen nicht weniger ins künfftig, als hiebevor, alleLands-Fürst-Vätterliche Liebe und Treu gnädigst bezeugen, dieselbein Unsern Lands-Fürstlichen Hulden, und Schutz erhalten, und den-jenigen Zuschlag, welchen Wir in Ansehung der Uns darzu bewo-gener Ursachen, auff eines und andern Güter anlegen lassen, vonnun an, ohne einigen fernern Auffenthalt und Verweilung wie-derumb auffheben, relaxiren, und sie bey sothanen Haab und Gü-teren ruhiglich verbleiben lassen; Nicht weniger Unsere gesambteGülich- und Bergische Land-Stände von Räthen, Ritterschafft undStädten bey ihren von vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich,und Berg, ꝛc. bis auff den durch tödlichen Abgang Weyland Her-tzogen Johan Wilhelm, zu Gülich, Cleve und Berg, ꝛc. eröffnetenSuccessions-Fall erlangten und sothanen, sowohl von der jetzt re-gierender Römischer Kayserlicher Majestät selbst, als Dero Hochlöb-lichen Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen, Glor-würdigsten Angedenckens, ohne einige Enderung, Extension undNeuerung confirmirt- und bestättigten Privilegien, Freyheiten,Brieffen, Siegeln, Rechten, alten Herkommen und guten Gewon-heiten, so viel sie deren in Besitz haben, und noch seynd, auch was ausUnsers Herrn Vatters Hochseeligen Andenckens in Anno sechszehnhundert neun und viertzig, den fünff und zwantzigsten Septem-bris ertheilter gnädigster Resolution in mehrgemeltem Haupt- undgegenwärtigem Erläuterungs-Recess ihnen Unsern Land-Ständenweiters zum Besten expressè fürsehen, concedirt, und confirmirtworden, gnädigst manuteniren, und dagegen in keine Wege be-schweren lassen.Ad Art. 2. Nachdem Wir auch lauth oberwehnten Haupt-Re-cess Art. 2. Unsern lieben getreuen Land-Ständen von Räthen, Rit-terschafft und Städten ein gewisses Juramentum Taciturnitatis mitsicherem Beding, gnädigst bewilliget, nunmehr auch dasselb aus bewe-genden Ursachen, bevorab der Römisch-Kayserlicher Majestät zuunterthänigstem Respect und Ehren, nachfolgenden Inhalts erläu-tert haben..Ich