(16)abhandelen, schliessen, und darauff verabscheidet wird, die Abwe-sende und Gegenwärtige wenigere Dissentientes sowohl als die übri-ge consentirende meiste Mit-Glieder verbindet) keinesweges præ-judicirt seyn, sondern es damit dem uralten Herkommen gemäß al-lerdings gehalten werden solle.Gleich es auch, wie anfänglich vorgekommen, ob gedächtenWir durch den Inhalt des Prœmu obgemelten Haupt-Recess Un-seren Land-Ständen ihre Privilegia auff einmahl abzuschneiden, auchIhrer Kayserl. Majestät Obrigkeitlichem Ambt, hohen Respect undAuthorität zu derogiren, oder Uns von denen im Heiligen Rö-mischen Reich wohl verordneten und von allen Churfürsten und Stän-den erkanten und angenohmenen Dicastariis zu entziehen / Uns sol-ches niemahlen zu Sinn gewesen, sondern Wir vielmehr der Lan-den Privilegia in gedachtem Haupt-Recess confirmirt, auch IhrerKayserl. Majestät allen schuldigsten Respect, Treu und Gehorsamb,als einem treuen Fürsten des Reichs gebühret, hierinfals sowohl alssonsten beharlich zu erweisen, und gedachten Reichs-Dicasteriis nichtweniger, als denen in jetzigen auch künfftigen Reichs-Satzungenund Constitutionibus ausgesehenen und praescribirten modis proce-dendi & decidendi, gleich anderen Chur- und Fürsten, vermög be-rührter Reichs-Satzungen, und Instrumenti Pacis, die schuldige De-ferentz zu praestiren allezeit willig gewesen und annoch seynd.Als haben Wir / zu desto mehrerer Bezeugung Unserer tragen-der Gemüths-Meinung allerhöchstgedachter Ihrer Kayserl. Majestätdessen durch diese Declaration, unterthänigst versicheren wollen.Ad Art. 1. Wir erklähren und erläuteren demnach hiemit /und in Krafft dieses erstlichen, daß gleich wie Wir vermög ober-wehnten am 5. Novembris 1672. Jahrs auffgerichteten Haupt-Re-cessus, Art. 1. zu Restabilirung des vorigen alten respectivè gnä-digsten und unterthänigsten Vertrauens, alles dasjenige, was bißauff die Zeit jetztbemelten Haupt-Recess, in dem wider Uns beydem löblichen Kayserl. Reichs-Hoff-Rath erweckten Process, auch sonstmünd- oder schrifftlich allda angebrachten Klagten, von Unsern ge-sambten Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafftund Städten selbst, oder durch deren Advocaten, Procuratoren undSchrifftstellern, oder welche sich in dieser Sachen haben gebrauchen las-sen, gehandlet worden, oder worin dieselbe sich sonst, so ihrem Unsschuldigem Gehorsamb, hohen Lands-Fürstlichen Respect und com-petirenden Juribus zuwider, vergriffen haben mögten, auff unter-thänigste Intercession Unserer getreuer Räthen, und Unserer Land-Ständen gethane gehorsambste Submission, aus Lands-FürstlicherVätterlicher Milde bereits in Vergeß gestellet haben; Also lassenWir es auch jetztgedachter erläuterter Massen annoch dabey nicht al-lein gnädigst bewenden, sondern Wir wollen ferners dasjenig, dessen
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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16
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