(14)glich zu schützen, aus sonderbahrer Lands-Fürst-Vätterlicher Liebeund Treu, vorbedeuter Massen gnädigst versprochen; Also habenUns hingegen Unsere getreue, liebe und gehorsambe Gülich- undBergische Land-Stände von Räthen, Ritterschafft und Städtenbey denen Uns geleisten Erb-Huldigungs-Ayde und Pflichten un-terthänigst und gehorsambst zugesagt und angelobt, auch ihres Ortsselbigem allem, was ihnen nach Inhalt obbesagtem Recess, undsonsten als getreuen, gehorsamben, und Erb-gehuldigten Untertha-nen / obgelegen / schuldigster Massen getreu und gehorsambst nach-zukommen, und dawider auff keine Weiß, wie es geschehen odererdacht werden könte oder mögte, zu handlen noch handlen zu lassen.Zu Urkund dessen haben Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz-Graffe beyRhein, in Bayern, rc. als Hertzog zu Gülich, und Berg, rc. ge-genwärtigen Recess eigenhändig unterschrieben, und Unser Fürstelicher Geheimber Cantzley Secret vortrucken lassen. So geschehenin Unserer Residentz-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris 1672.Filhelm.PhilippL.S.
Ihrer