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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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(13)und Bergischer Land=Ständen von Ritterschafft und Städten beyvorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich Cleve und Berg, ꝛc. recht-mässig erlangte Privilegia, wie obgedacht, auffs neu gnädigst con-firmiren, von dato an, Unserer beyder Fürstenthumben Gülich- undBerg / und angehörigen Landen ein perpetuirliches Fundamental-Gesätz seyn, und verbleiben, und alle künfftige Land-Tags-Handelungen, zu Unserer, des Vatterlands, und der Posterität Wohlfahrt,darnach regulirt, und mit unveränderlicher Observantz, darauff re-ciproce reflectirt werden solle: Im Fall aber Wir, oder UnsereErben, und Nachkommen, so doch nie geschehen solle, wider diesenRecess handlen, und Unsere getreue, liebe und gehorsambe Gülich-und Bergische Land-Stände von Räthen, Ritterschafft und Städ-ten, dagegen beschweren, und auff ihr, und ihrer von gesambtenLand-Ständen hierzu specialiter Deputirten auff allgemeinen Land-und Deputations-Tägen, wie Wir dan alle Jahr wenigst einenLand-Tag ausschreiben lassen wollen, und sollen, beschehenes unter-thänigstes Anbringen) und Anlangen, entweder nicht gleich, oderlängst inner den negsten drey Monathen nicht remediren würden,bleibet Unseren getreuen, lieben und gehorsamben Gülich- und Ber-gischen Land-Ständen von Ritterschafft und Städten, nach Anwei-sung der Reichs-Saͤtzungen, der ordentliche Weg Rechtens offen,daran Wir sie, wie auch wan Ritter-bürtige und Städtische con-junctim vel divisim wider diesen Recess beschweret, und Wir obi-gen Inhalts nicht remediren würden, auch so dan sie zu Anstell-und Ausübung des Processus, die nöthige Geld=Mitteln unter sichconjunctim vel divisim anlegen, und beybringen wolten, nichtverhindern wollen.Deme allem nun zufolg sollen Unsere Gülich- und BergischeLand-Stände von Ritterschafft und Städten, auff den an demKayserlichen Reichs-Hoff-Rath, wegen deren von ihnen eingeführ-ten, und nun gäntzlich abgethanen Klagten, angestellten, gleichwohlvon Uns zu Recht allzeit contradicirten Process, renunturen / undsich dessen, als welcher durch gegenwärtigen Recess mit allen sei-nen Umbständen, und eingewendten Fundamenten, auch allen vonihnen Gülich- und Bergischen Land-Ständen, nach Absterben Her-tzogen Johan Wilhelms, und bey den darauff erfolgten Successions-Streitigkeiten, biß dahero gebrauchten, und ins Mittel gekomme-nen Behülffen, nunmehr ohne dem, von selbsten gefallen, in per-petuum begeben, auch solches dem Kayserlichen Reichs-Hoff-Rathzu Wien, gebührend notificiren, und von ihrem allda bestelltenAnwald, die in dessen Händen stehende Acta sämbtlichen abforderen.Gleich wie Wir nun Unseren getreuen, lieben und gehorsam-ben Land-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Städten Unserbeyder Hertzogthümber Gülich- und Berg, sie bey allen und jeden,was in diesem Recess enthalten, beständig zu lassen, und kräffti-glichB 3