(12)Adelichen und gelehrten Räthen, auch Rechnungs=Verständigen, mitZuthüung Unserer Land-Ständen Deputirten, richtig abgehört, ju-stificirt, darüber recessirt, und wie solches geschehen, Uns zu Unse-rer, nach Befinden, weiterer Lands-Fürstlicher Verordnung umb-ständlich referirt, wobey doch den Deputirten, ausser Diæten undZehrungen, nichts weiters zugelegt, in allewege aber dahin gesehenwerden / wan die vorige Capitalia und Schulden einmahl abbezahltdaß Unsere Lande mit keiner dergleichen Anlag, als so viel der Be-dienter Besoldungen, und andere passirliche Lands-Ausgaben erfor-deren, beschweret, insonderheit auch Niemanden, wer der nun seynmag, etwas aus solchen Geldern ohne Unser Vorwissen, und gnä-digsten Consens, verehret werden.Zum sechszehenden, erklähren Wir Uns hiemit gnädigst, ohneBeobachtung derjenigen Requisiten, welche die Reichs-Satzungenund vorneinblich die nach Inhalt des Instrumenti Pacis, auffgerich-tete Kayserliche Wahl-Capitulation erfordert, keine neue Zöll an-zustellen, noch die alte zu erhöhen, auch ohne Unser Gülich- und Ber-giſcher Land⸗Ständen von Ritterſchafft und Städten Vorwiſſen /keine Accinsen, und dergleichen Aufflagen, in diesen Unsern Her-tzogthumben und Landen / anzusetzen / weder die Befreyete mit eini-gen Zolls-Abforderungen beschweren zu lassen.Zum siebenzehenden, wollen Wir daran seyn, daß die den Pri-vilegus zuwider verschenckte, oder sonst vergebene Güter, auff wasWege und Weiß/ oder unter was Prætext es immer geschehen seynmag, auch die verpfändte und veralienirte, darüber mit den Pfandts-und Kauffs-Einhabern richtig zu liquidiren, wieder zu unserer Cam-mer gebracht, und hinführo gemelten Privilegiis zugegen keine der-gleichen Gütere ohne Noth, und Unserer Land-Ständen Mit-Con-sens mehr alieniret versetzt, oder verschenckt werden.Zum achtzehenden, demnach alle und jede, zwischen Uns, undUnseren Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft undStädten, von allen vorigen Jahren hero sich begebene Irrungen undangeführte Beschwerden, von nun an, und zu ewigen Tagen auffgemelte Weiß gäntzlich abgethan, gehoben, und hindangelegt; Alsversprechen Wir für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, bey Un-seren wahren Fürstlichen Worten, Trauen und Glauben, allem deme,was in obgesetzten Articulen, in genere & specie von Uns gnädigstresolvirt, ins künfftig, und zu ewigen Zeiten getreulich, und unver-brüchig nachzukommen, bedingen, ordnen, und statuiren auch zusolchem Ende für Uns und Unsere Posterität, daß gegenwärtigerRecess, durch welchen Wir die vorige von Unsern geehrten HerrenVorfahren, mit Unsern getreuen lieben, und gehorsahmen Land-Ständen von Ritterschafft und Städten Vor-Eltern zu thun, auff-gerichtete, und von Uns bestättigte Lands-Policey, auch hernachin Anno 1661. von Uns, mit gesambten Land-Ständen obgemelterMassen überlegt, und publicirte Cantzley-Process-Ordnung, soweitsie diesen Recess nicht zuwider sind, wie auch ihrer Unserer Gülich-und
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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12
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