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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(11)auch diesfalß ausgelassenem Edicto, und dem Land-Tags-Abscheidvom Jahr 1566. fürsehen, und demselben gemäß ist, auch sonsten na-turam & qualitatem feudorum nicht veränderen, gestalten Wir im-gleichen die Mann- und Lehn-Cammere, wie von Alters gewesen,noch fürtershin, so dan die Lehen, welche dahin gehörig, daselbstenempfangen, und deren streitige Lehens-Fäll (jedoch daß dabey UnserRecht und Interesse in geziemenden Vigor und Obacht erhalten, undin allwege die Lehn= und Lands=Ordnungen gebührlich observirt wereden / und parti laesae setnen recursum per viam appellationis & quae-relæ, an Uns als den Lands-Fürsten und Lehns-Herrn zu nehmenunverwehret seyn solle) alda auszuführen, und was dagegen Præju-dicirliches eingerissen, auff eines oder andern dabey Interessirten An-geben, und Ausführung seiner Befügnüß, den Rechten und Billig-keit gemäß wieder redressiren und auffheben lassen.Fürs vierzehende, was auff Unser bey offenen von Uns ausge-schriebenen Land-Tägen, in Sachen wie oben bey dem 9. Articulovermeldet, oder sonsten wegen anderer Lands Anligen- und Vorfal-lenheiten, vermittels ordentlicher Land-Tags-Proposition, zu Ver-schaffung gewisser benöthigter Mitteln, gethanes Begehren UnsereGülich= und Bergische Land=Stände von Ritterschafft und Städten /eingewilliget, und von Uns genehm gehalten worden, dasselbe wollenWir, dem Herkommen gemäß in Unserer Cantzley, durch Unseredarzu verordnete Adeliche und gelehrte Räthe, auch Rechnungs-Ver-ständige, in Gegenwarth Unserer Gülich- und Bergischen Land-Stän-den von Ritterschafft und Städten Deputirten, der Matricul nachrepartiren, in Unseren, als des Lands-Fürsten Nahmen ausschrei-ben, und fürters durch Unsere Beambte, und Bediente einbringenselbige Gelder denen Uns von Unseren Land=Ständen benenntenund von Uns, und ihnen Unseren Land-Ständen, auff vorgehendegewöhnliche Pflicht, und gewisse Borgschafft bestättigten Pfennings-Meisteren einlifferen, und auff Unsere Anschaffung, selbigen Land-Tags-Abscheid gemäß ad destinatos usus, und zu keinem andernEnde, sondern dem gemachten Reglement zufolg, unverhinderlich,und ohne einige Widerrede, erstatten, und anwenden lassen, was aberUnserem privat Behueff zugelegt, solle Uns zu Unser freyer Dispo-sition allein heimgestellt seyn und verbleiben. HingegenZum fünffzehenten, über diejenige Geldere, welche zu Bezahlungder Lands-Creditoren und Bedienten, auch anderen passirlichen Lands-Ausgaben mit Unserm Lands-Fürstl. Consens eingewilliget, und demLand-Tags-Abscheid einverleibt worden, sollen zwarn Unsere Gülich-und Bergische Land-Stände von Ritterschafft und Städten oder derenDeputirte ihres Gefallens zu disponiren Macht haben, jedoch schuldigund verbunden seyn, Uns dem Lands-Fürsten hernach, wohin solcheGelder verwendet worden seynd, richtige Rechnung und Nachwei-sung vorzubringen, und hinführo nichts mehr eigenthätliches aus-schreiben, oder umblegen, wie dan auch der Pfennings-Meister Rech-nungen dem Herkommen gemäß, von Unseren darzu verordtnetenAdelieB 3