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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(10)SGülich= und Bergische Land=Stände für ihre Syndicos keine Auslän-dische / viel weniger solche / die andern frembden Herrschafften mitAydt und Pflichten zu Diensten verwandt, sondern gleichfals einge-bohrne eingesessene, begütete, qualificirte und keiner Herrschafftverpflichtete Subiecta anstellen / und gebrauchen; Dabey Wir Unsauch jedoch vorbehalten, etwa eine oder anderen wohlverdienten Cam-mer Diener, Scribenten, oder andern Hoff-Diener, der gleichwohlan Häusern / Aecker oder Wiesen etwas eigenes im Land hat / einigegeringere Diensten, dan die Vogtdeyen und Gerichts-Schreibereyenseynd, welchem sie mit Nutzen vorstehen können, zu conferiren, da-mit Wir auch dieselbe auff ihr Wohlverhalten ohne BeschwernüßUnserer Cammer / recompensiren mögen. Was aber die Adelicheund andere Hoff- und Land-Aembter, auch die Unter-Beambte auffdem Lande, so mit der Justitz zu thun, betrifft, so jetzo in Dienstseynd / und sich gemelter Massen nicht qualificiren können / wollenWir denselben (wan sie vorhero von denen Land-Ständen nahmhafftgemacht worden!) ihre Dienst und Pflichten auffkündigen, auch dieDimittendos längst inner drey Monath hernach erlassen / und an stattder Abgedanckten ohne längeren Verzug, andere so im Land gebohren,begütet und qualificirt seynd / wiederumb ansetzen.Zum eilfften/ in judicialibus sowohl als Extrajudicialibus,wollen Wir bey Unserer Cantzley, Hoff-Gericht, auch die Ober- undUnter-Beambten auff dem Land und in den Städten vermög derGülich- und Bergischen Lands- und Policey- wie auch Unser im Jahr1661. den 14. Julii auff mit gesambten Land-Ständen bey damahligenLand-Tag vorher gepflogene Communication einhelliglich auffgerich-teter und publicirter Cantzley-Process-Ordnung, die Justitiam ad-ministriren / und derselben in allem ihren gebührenden und unverhin-derten Lauff, und daß es zwischen den Adelichen und Unter-Beamb-ten in extrajudicialibus, ratione concurrentis Jurisdictionis, wieauch der Fäll/ so zu der Extrajudicial-Cognition gehören/ wie vonAlters auch nach Inhalt obgemelter Cantzley-Process-Ordnungparagr. 16. & 18. observiret werde / alle Juramenta hinführo den al-ten Formulen gemäß leisten und die Räthe und Beambte ihrerDiensten, so es umb begangener Excessen und Ubertrettung Willenzu geschehen nicht ehender, biß sie der Bezüchtigung mit Rechtconvincirt und überwiesen / entsetzen lassen / ausser dessen aber bleibtuns sowohl als den Bedienten die Auffkündigung bevor.Zum zwölfften, wollen Wir auch Unsere Gülich- und BergischeStädte und Flecken, welche von Alters hero Jus eligendi & præsen-tandi zu Scheffen- und Raths-Stellen rechtmässig gehabt, dabey ru-hig und unrurbirt lassen, jedoch sollen sie schuldig und gehalten seynsub poena nullitatis, Eingebohrne und Eingesessene zu praesentiren.Wan auch zum dreyzehenden Uns einiges Lehen notorie heim-fällen wird, solle Uns freystehen, mit demselben nach Unserm gnä-digsten Gefällen zu disponiren / da aber die Heimfälligkeit bestrittenwerden solte, wollen Wir es halten lassen, wie in der Lands-Ordnungauch.