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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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⸗⛱⛨⛨derlichen Mitteln, etwas nutzliches und beständiges verabscheiden,auch über die bedörfftige Quanta ein formliches und nützliches Regle-ment, nach welchem alles ad destinatos usus, richtig und unverän-derlich vollenzogen werden solle, verfassen, und vor, jedoch annahen-der Gefahr halber, unverzüglichen Adjoustirung gemelten Regle-ments mit einiger Anwerbung oder Collection nicht verfahren,noch ein höheres Quantum, als zu denen, nach solchem, auff obbe-melte Requisita machenden Reglement bedörfftigen Ausgaben vorhererklecklich eingewilliget worden, ausschreiben lassen wollen. Hinge-gen, da Wir auff offenen Land-Tägen, von Unsern Gülich- undBergiſchen Land⸗Ständen / von Ritterſchafft und Städten / zu Un-serem, und Unserer Cammer Estats Behuff etwas weiters, als vor-her schon eingewilliget, begehren, sie Unsere Land-Stände aber das-selbe nicht alles, sondern nur zum Theil, oder wohl gar nichts, ein-willigen würden, wollen Wir dessen Niemand aus ihnen in Ungna-den entgelten lassen.Fürs zehende, solle in allwege dabey verbleiben, daß die Regie-rung, dieser Uns gehöriger Landen, auch die Cantzley, und die Rechen-Cammer, allein mit eingebohrnen, eingesessenen und qualificirtenRäthen besetzet, und jederzeit besetzt erhalten, so dan zu denen Deli-berationibus und Schickungen, welche diese Landen betreffen, Nie-mand anders, als solche Adeliche und gelehrte Räthe, die in diesenLanden gebohren und begütet, und also keine Frembde, es geschehedan mit Unserer und Unserer Land-Ständen Bewilligung, gebraucht,wie nicht weniger zu den Adelichen Hoff Diensten, und Land-Aemb-tern, Adeliche eingebohrne, eingesessene und qualificirte Subjecta,imgleichen zu den Unter-Aembtern, welche mit der Justitz Ambts hal-ber zu thun haben, und die Gerichter mit besitzen, solche Persohnen,die im Land gebohren und eingesessen seynd, angestellet, wie auch beyBeſetzung der Kellnereyen / Rhentmeiſtereyen / und dergleichen berech-neten Diensten, auff begebene Erledigung, die Lands eingebohrneund eingesessene Qualificirte vor andern Frembden ohne Unterscheid /wan sie mit gnugsamer Bürgschafft auffkommen können, præferirtwerden; Jedoch sollen auch Unsere eingebohrne und eingesessene Ade-liche Land-Stände sich dergestalt qualificirt machen, daß Uns, unddem Vatterland, sie in Verschickung, bey Hoffe, in den Regierungs-Consiliis, und auff dem Land, nachdem die Functiones und Verrich-tungen beschaffen, mit Unserm Respect, nützliche Dienst leisten kön-nen, und sich auch darzu willig und gehorsam finden lassen; Und wei-len, wie obverstanden, ex capite indigenatus, welcher von UnsernLand-Ständen zwarn zu ertheilen, Uns aber die Confirmation, (ohnewelche die beschehene Ertheilung des indigenatus null und nichtig seynsolle) darüber zu geben, in allwege bevorstehen solle, zu gemelterHoff-Cantzley und Land-Diensten, und diese Lande betreffende Ver-schickungen, keine andere als Eingebohrne, Eingesessene und im LandBegütete gezogen werden sollen, umb ihrer Treu und nützlicher Rath-schläg und Diensten mehrers versichert zu seyn; So sollen auch UnsereGülich-