Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

(8)sarcis Capitulationibus, und andern Reichs-Satzungen / Unsere Be-fügnüß dahin vorstellen lassen, daß das Jus armorum & foederum,einig und allein, denen Churfürsten und Ständen des Reichs, unddarunter auch Uns, auff Maaß und Weiß, wie in gemeltem Instru-mento Pacis auffs neu stabiliret und fürsehen, gebühre, und zustehe,denen Land-Ständen und Unterthanen aber verbotten, und alle dar-gegen erlangte Privilegia auffgehoben seynd; als hat es auch bey derDisposition mehrgemelten Instrumenti Pacis allerdings sein Bewen-den, und sollen sich Unsere Land-Stände derselben jetzt und ins künff-tig gemäß und gehorsamblich bezeigen, und in die quaestionem an?Ob nemblich, und mit weme, auch warumb, von Uns dem Lands-Fürsten ein Fœdus zu schliessen seye, sich niemahlen eintringen, odereinmischen; Hingegen werden Wir Uns auch jederzeit nach der Reguldes Instrumenti Pacis, als eines des Heil. Röm. Reichs Fundamen-tal-Gesetzes, guberniren, die Fœdera nicht anders, als zu Unserer,und beyder Unserer Hertzogthumben Gülich und Berg Unterthanen,und der Posterität Defension, Sicherheit, und Conservation allge-meinen Ruhe-Standes, mit Zuziehung eines Gülich- und Bergischenoder nach der Sachen Beschaffenheit auch zweyen Eingebohrnen, Ein-gesessenen, Begüteten Gülich- und Bergischen, und solcher Subje-cten, dem, oder denen Unser hiesigen Landen Status und Anliegenhei-ten bekant, und kein anderes Absehen, als Unsers des Erb-Lands-Fürsten beyder Unser Hertzogthumben Gülich und Berg, Wohlfahrt,Dienst und Nutzen vor Augen haben, und deswegen ad hunc actumsonderbahr veräydet werden, machen, und schliessen, und Uns abson-derlich angelegen seyn lassen, ein solches Fœdus einzugehen, wie esdie Noth erfordert, und die Zufolgleistung solchen Fœderis erförder-liche Requisita, Unseren beyden Hertzogthumben Gülich und Berg,nach ihrem damahlen erfindenden Zustand und Vermögen, zum er-träglichsten fallen können; Allermassen Wir zu dem Ende, quæstio-nem quomodo? Wie nemblich angeregte in dem geschlossenen Foedereverglichene Requisita sowohl, als wegen Reparation und Unterhal-tung Unserer nöthigen Vestungen, (jedoch daß Unsers FürstenthumbsGülich Unterthanen zur Reparation Unser Vestung Düsseldorff/ undhingegen Unsere Unterthanen Unsers Fürstenthumbs Berg, zu Re-paration Unserer Vestung Gülich nicht gehalten, weniger die Haupt-Städte, mit einigen Diensten in natura, oder solche Dienst zu Geldangeschlagen, zu concurriren schuldig seyn sollen,) und Verpflegungselbiger darzu bedürfftiger Guarnisonen, worinnen Wir doch dieHaupt-Städte mit den Servitien nicht zu beschweren, sondern viel-mehr bey der erlangter Befreyungs-Concession gnädigst zu handha-ben gemeint seynd, auffs genauest, zulänglichst, und dem Vatter-land zum erschwinglichsten beyzubringen, Unsern getreuen lieben undgehorsamben Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafftund Städten, auff offenen von Uns dem Lands-Fürsten ausgeschrie-benen Land-Tägen proponiren, und ihre unterthänigste getreue Vor-schläge darüber vernehmen, auch wegen Beyschaffung selbiger erfor-derlichen