7allzu ein grosser Last auffgebürdet, vielmehr dieselbe ohne sonderbareBeschwer gehalten, und desto eher geendigt werden.Zum achten, was Uns bewogen, die durch Unsere Gülich- undBergische Land-Stände von Ritterschafft und Städten, ausser UnserHerren Vorfahrern der Graffen und Hertzogen zu Gülich / Cleve undBerg / rc. auch Unsers Herrn Vatters / und Unsers Lands-FürstlichenConsens und Bewilligung, unter sich, und mit den Clevisch-Märck-und Ravensbergischen Land-Ständen, und mehr andern gemachteUniones und Verbündnüssen, insgemein und besonders, keine ausge-nohmen, welche, und wie viel nun deren seyn mögen, aus hoher Lands-Fürstlicher Macht und Gewalt, durch gewisse in beyden Unsern Heretzogthumben Gülich und Berg, an behörigen Oertern öffentlich pu-blicirte und affigirte Lands-Fürstliche Edicta auffheben, cassiren undannulliren zu lassen, solches ist von Unsern deputirten Räthen, ih-nen Unseren Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafftund Städten abermahls aus Eingangs angezogenen, und öffters wie-derhohlten Reichs-Satzungen nicht allein mit allen Umbständengründlich remonstrirt worden, sondern Wir lassen es auch annochbey solchen Unseren Edicten allerdings bewenden, und sollen demnachUnsere getreue liebe Land-Stände von Ritterschafft und Städten,beyder Unser Hertzogthumben Gülich und Berg sich nunmehr allerund jeder unter sich, und mit andern einseitig auffgerichteten Unio-nen, wan, und auff was Weiß es immer geschehen, auch wie vielderselben seyn mögten, sambt allen darauff referirenden Juramenten,mit welchen sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Uniones bestättiget /gäntzlich begeben, und also hinführo weder eines andern Juraments,als Articulo secundo oben angezogen, noch einer andern Unionsich von nun an/ und zu ewigen Zeiten weiters bedienen/ dan alleinderjenigen, die Anno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich,Cleve und Berg, ꝛc. Wilhelm und Johann Christmilten Gedächtnüß,mit Zuziehung sämbtlicher Land-Ständen von Ritterschafft undStädten auffgerichtet, von den Röm. Kaysern confirmiret, und vonUnsers freundlich-geliebten Vettern des Herrn Churfürsten zu Bran-denburg Lbdn. und Uns in Unserem Anno 1666. getroffenen Erb-Vergleich bestättiget, welche bey ihren Würden, und Kräfften unge-ändert erhalten, und sie Unsere liebe getreue Land-Stände von Rit-terschafft und Städten, nach Inhalt ersterwehnter Union, ein ver-einigtes Corpus, und bey denen von Unsern geehrten Herren Vorfah-rern, Graffen und Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, rc. recht-mässig erhaltenen Privilegien, wie Articulo primo gemeldet, ver-bleiben mögen, auch einer des andern Recht zu desselben Præjuditz zuvergeben, nicht bemächtiget seyn solle.Fürs neundte, nachdem Wir Unsern Gülich- und BergischenLand-Ständen von Ritterschafft und Städten, welche so münd- alsschrifftlich offters unterthänigst contestirt, daß sie nie gedacht, nochihnen jemahlen in Sinn gekommen, oder kommen werde, Uns inUnsere Jura Principatus einzugreiffen / ex Instrumento Pacis, Cae-sareis
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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