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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(6)pitalien oder Interesse abzurichten, dasselbe gutmachen, sonsten aberdie in parato vorhandene Gelder zu andern passirlichen Lands-Aus-gaben auff Maaß und Weiß, wie in Articulo 15. gemeldet ist, ver-wenden lassen wollen.Zum siebenden / die Particular-Conventiones belangend / ha-ben Wir Unsern Gülich- und Bergischen Land-Ständen durch Un-sere deputirte Räthe remonstriren lassen, was Gestalt nicht nur al-lein in der güldenen Bullen, denen Reichs-Abscheiden, KayserlichenWahl-Capitulationen / und dem Instrumento Pacis, die von Land-Ständen und Unterthanen unter sich einseitig ohne Vorbewust und Ver-günstigung der Lands-Herrschafft anstellende Versamblungen verbot-ten / sondern auch in specie in Unsern beyden Hertzogthumben Gülichund Berg von den vorigen Hertzogen Unseren geehrten Herren Vorfah-rern bey höchster Ungnad und Lebens-Straff Schrifft- und Mündlichprohibiret, wie nicht weniger von Unserm Herrn Vattern hochseeligenAngedenckens, und Uns selbsten solche Prohibitiones, auch Münd-und Schrifftlich continuiret worden, wohlerwogen, daß denen Land-Ständen und Unterthanen auff öffentlichen Land-Taͤgen / dahin dieAbhandlung der Lands-Anligenheiten gehörig / zu ihren zuläßigenPrivat-Zusammenkünfften keine Gelegenheit ermanglet; Nachdeme Unsaber sie Unsere liebe und getreue Gülich- und Bergische Land-Ständevon Ritterschafft und Städten, nicht allein ihrer ungefärbter Treuund unaussetzlichen Gehorsambs, sondern auch vor sich, und derennachkommende Stände dieses unterthänigst und vest versichert, daßdafern Wir ihnen die Zusammenkünfften gnädigst verstatten / und zu-lassen würden, sie auff denselben von nichts anders reden, handlenoder schliessen wolten, als was getreuen Unterthanen wohl anstünde,zu Unser Ehr, Respect, Authorität, und Lands-Fürstlichen Hochheitund des Lands Besten gereichte, und daß sie, so sich einer oder derander über kurtz oder lang wider besser Zuversicht und Verhoffen findensolte, welcher diesem zugegen etwas zu thun, oder vorzunehmen ge-dächte, und sich unterstünde, denselben sobald von ihren Zusammen-künfften ausschliessen / und Uns collegialiter nahmhafft machen wol-ten. Diesemnach, und in Ansehung jetzt angeführter Conditionenvergönnen, und gestatten Wir Unsern getreuen Land-Ständen vonRitterschafft und Städten Unserer beyden Hertzogthumben Gülichund Berg hiemit, und Krafft dieses, daß wan es dieser Unserer Lan-den und ihrer Unserer Land-Ständen Nothdurfft erfordern mögte / sievon sich selbsten an einem Orth und Stelle, welche ihnen im Land ge-fällt, zusammen kommen, zu Unserer, des Vatterlands, und ihrerUnserer Land-Ständen Besten sich unterreden, und ungehindert beyeinander bleiben mögen, doch daß sie neben Observirung voriger Be-dingungen, auch allemahl in Unserem Fürstlichen Hoffläger, wohedasselb alsdan seyn mögte, ihre Zusammenkunfft, nachdem sie beyeinander, unterthänigst und zeitlich notificiren, die Capita und Stückihrer Unterredung zugleich mit anzeigen, auch die gnädigst vergönneteConventus also anstellen, und einziehen, damit den Landen nichtallzu