(5)welche mit Unsern auch darzu verordtneten Räthen besagte Matricul zuUnserem, des Vatterlands, und der Posterität Diensten, Nutzen undWohlfarth auff Unsere gnädigste Ratification also einrichten und ad-joustiren helffen sollen, daß sich niemand mit Fügen darüber beschwe-ren möge.Zum fünfften, weil Wir nicht geschehen lassen können noch wol-len, daß Unsere Adeliche, Gelehrte und andere Räthe, auch Referen-darii, die sich wegen ihrer einhabender Ritter-Sitz und Adelicher Gü-ter zu Land-Tägen qualificiren können, oder von Unseren Haupt-Städten darzu deputirt werden, und ihnen einfoͤlglich der Zutritt vonGuts und Bluts wegen gebühret; Massen deren Vorfahrere, wieaus den alten Land-Tags Actis bekant, neben andern Unseren Land-Ständen beschrieben und erschienen, auch von Unsern Haupt-Städ-ten darzu deputirt worden seynd, von den Land-Tags-Versamblun-gen und Deliberationen ferners newerlich ausgeschlossen werden; Sohaben Wir voriges altes und rechtes Herkommen wieder dahin einzu-führen für nöthig befunden, daß mehrberührte Unsere zu Land-Tä-gen qualificirte Adeliche Räthe auff die von Uns künfftig ausschrei-bende Land-Täge gleich andern Unsern Land-Ständen beschriebenwerden, und sie, wie auch die von Unsern Haupt-Städten Deputirte,so etwan auch Räthe, Referenten, oder Uns sonsten verpflichtet seynd,wan sie sich als Eingebohrne und Eingesessene qualificiren können / de-nen Land-Tags-Handlungen beywohnen mögen, Wir aber dieselbeausser deren Räthen, die Wir bey Uns zu behalten gesinnet, ihrertragender Raths-Pflichten, ad hunc Actum vorhero gnädigst erlassenwollen, gemelte Räthe hernach auch obiges von Uns gewilligtes Jura-mentum Taciturnitatis mit anderen Unseren Gülich= und BergischenLand-Ständen von Ritterschafft und Städten ausschweren können.Sechstens, ob Uns zwar von Unsern Gülich- und BergischenLand-Ständen, der so offtmahls begehrter Status noch nicht gehor-sambst ediret, damit Wir als Lands-Fürst daraus hätten ersehen mö-gen / in was für einer Summa die auffgenohmene Capitalia in Anno1649. liquidirlich bestanden, und wie viel seithero aus denen von erst-besagtem Jahr biß dahero mit Unserm, und ihrer der Land-StändenConsens und Einwilligung ausgeschriebenen, und eingebrachten Gel-dern, so sich auff eine Namhaffte grosse Summam belauffen, an Zinßund Capitalien abbezahlt, und was noch an Zinß und Capitalienrückständig verbleibe: So haben jedoch Unsere Gülich- und BergischeLand-Stände von Ritterschafft und Städten sich anjetzo unterthänigsterbotten, Uns angeregten vollkommenen Statum inner den negstendrey Monathen gehorsambst einzulifferen.Demnach erklähren Wir Uns hiemit gnädigst, sobald berührterStatus extradiret, und Wir darinnen ob, allegirte Nachricht bestän-dig und gründlich gefunden, daß Wir den auff Unsere Gülich- undBergische Pfenningsmeisterey-Cassa, dieses bis dato hinterhalte-nen Status halber geschlagenen Lands-Fürstlichen Arrest und getha-nes Verbott wieder gnädigst relaxiren, und dahe noch etwas an Ca-pitalien
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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