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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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(4)bringen zu lassen) ohne Veränderung ihrer vorigen Natur describi-det werden.Was nun fürs dritte in gemeltem Anno 1596. für Güter schatz-bahr gewesen, dieselbe sollen sine ulla exceptione schatzbar verbleiben;Und wollen Wir gnädigst, daß alle Adelichen und BürgerlicherStands sine respectu personarum sollen schuldig und gehalten seyn /Unsern darzu verordneten Commissariis die schatzbare, wie auch diedem Gewinn und Gewerb unterworffene Güter, und was, auch wieviel an Morgen-Zahl zu den Adelichen Sitzen und freyen Gütern nachdem Jahr 1596. acquiriret, und von was Natur, Qualität, undFreyheit selbiges Acquisitum seye, specificè zu offenbahren, welchesalsdan denen Unterthanen in denen benachbarten und andern umblie-genden Oertern zu dem End zu publiciren, wan Jemand anzeigenund gründlich erweisen würde, daß entweder alle für frey angegebene,oder Theils darunter unfrey, und schatzbare Güter wären, oder son-sten mehrere steurbare Güter acquirirt, als angezeigt worden, daßauff solchen Fall dasjenig, so hinterhalten und verschwiegen, Unsverfallen seyn, und dem Anzeiger eine sichere Recompens gefolgtwerden solle.Diese Verordnung wollen Wir dem Vatterland zum Besten,zu Trost der Unterthanen, und zu schuldiger Rechts-Verhelffung ausLands-Fürstlicher Uns allein competirender Macht, und obliegenderSorgfalt dieser Gestalt werckstellig machen, daß dadurch gleichwohlden zwischen Ritterschafft und Städten in Puncto Collectionis amKayserl. Cammer-Gericht schwebenden Processen, (welches hiemitvorbehalten wird) nichts præjudiciirt seyn solle. Auch wollen Wirgnädigst, daß gegen diejenige, welche diesen Unsern heilsamen Ver-ordnungen und Modo nicht einfolgen würden, juxta Edictum ohneeiniges weiteres Absehen procedirt) und wan wider dergleichen Un-gehorsame gemeltes Descriptions-Edict ad literam exequirt / alsdanquoad terminum à quo nach der Gülich- und Bergischen, und seitheroin gewissen andern Edicten öffters renovirten Policey-Ordnung deAnno 1558. die sich mit ihrer Constitution in dieser Materie der ver-schlagenen Dienst= und schatzbaren Gütern / und Ländereyen aufdreyssig Jahr zuruck, und also auff das Jahr 1528. erstreckt, verfah-ren werden solle.Zum vierdten, nachdem die Lands-Matricul durch vorige Kriegs-Jahren in sehr grosse Disproportion gerathen / darüber sich auch UnsereGülich- und Bergische Land-Stände von Ritterschafft und Städtenbeschweret, und Wir dahero solcher mangelhaffter Lands=MatriculRectification für hoch nöthig erachtet; Als haben Wir bey Uns gnä-digst entschlossen, daß gleich nach vollenzogener Description, undwas derselben anhängig, gemelte Rectification mit Zuthun UnserGülich- und Bergischer Land-Ständen vorgenohmen werde, und zudiesem End sie Unsere Gülich- und Bergische Land-Stände von Rit-terschafft und Städten einige ihres Mittels, jedoch wegen Verhüttunggrösserer Unkosten nicht in allzu grosser Anzahl von nun an deputiren,welche