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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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(3)Zum andern, weilen Unsere liebe getreue Land-Stände vonRitterschafft und Städten beyder Unser Hertzogthumben Gülich undBerg bey ihren Zusammenkunfften auff offenen von Uns ausgeschrie-benen Land-Tägen, auch Deputationen in ihren Deliberationibusmit dirigiren, votiren, concludiren, unter sich gern desto freyer undsicherer seyn mögten; So haben Wir denselben ein gewisses Juramen-tum taciturnitatis folgenden Inhalts: Ich N. N. schwere zu GOtt /daß bey gegenwärtigem Land-Tag über die in der Land-Tags Propo-sition begriffene, und andere zum Land-Tag gehörige Materien nachmeinem besten Wissen, Gewissen, und Verständnüß, wie es einemgetreuen Patrioten gebührt, respective dirigiren, votiren, und con-cludiren, und was demnach votirt und concludirt worden, nichtoffenbahren will, schrifft- noch mündlich, wie solches erdacht werden,oder geschehen mögte, dadurch dasjenig, wie obgemelt, offenbahretwerden könte. Was mir alhier vorgehalten/ und ich wohl verstandenhabe, dem will ich also treulich nachkommen, so wahr mir GOtt helffeund sein Heil. Evangelium / rc. mit dem Geding gnädigst gewilligetdaß sie sich desselben und keines andern in ihren auff offenen von Unsdem Land-Fürsten ausgeschriebenen Land-Tägen und Deputationenwie auch in den Particular-Zusammenkunfften, derenthalb bey demhinnachstehenden siebenden Articulo absonderlich statuirt wird, vonnun an und zu ewigen Zeiten bedienen mögen, getreulich und ohnGefehrde.Drittens, damit Unser in Anno 1670. in Unser beyde Hertzog-thumbe Gülich und Berg publicirtes Lands-Fürstliches Descriptions-Edict, so viel noch nicht geschehen, desto fürdersamer vollnzogen werde,haben Wir gnädigst verordnet, daß mit dessen weiterer völliger Exe-cution folgender Massen fortgeschritten werdeErstlich wollen Wir die Adeliche Sitz, welche auff Frey-Adelichemunschatzbarem Grund erbauet, auch mit Unserm und Unser Land-Ständen Consens dem Ritter-Zettul einverleibt seynd, und anjetzwürcklich zu Land-Tagen beschrieben werden, oder in Krafft erstge-dachten Ritter-Zettuls beschrieben werden sollen, bey den erlangtenRechten, daß man davon zu Land-Tagen erscheinen möge, unver-hinderlich lassen; Auch sollen fürs ander nicht allein die zu gemeltenSitzen gehörige, sondern auch alle andere Güter, so Anno 1596. vonSteuren und Aufflagen, auch Gewinn und Gewerb frey gewesen,und annoch seynd, nicht alle andere Geist-Adeliche Frey- und Lehn-Gütere aber, welche auff Gewinn und Gewerb Anno 1596. und fol-gends angeschlagen, (unerachtet Wir nicht gemeynt, dieselbe, wansie von den Proprietariis auff ihre Kösten, Verlag, Gewinn und Ver-lust durch eigene Pferd und Leuthe, ohne Verschlag, Collusion, undVerdunckelung, wie es in fraudem dieser Unser gnädigster Verord-nung geschehen könte, oder mögte, darunter doch die Halff-Leuthenicht zu verstehen, gebauet werden, warüber die Proprietarii, und dieauff dem Guth bestelte Leuthe auff jedes Erfordern jederzeit einen Eydauszuschweren schuldig seyn sollen, in Gewinn und Gewerb AnschlagbringenA 2