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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(2)mündlich remonstriren / und ausführlich erläutern lassen / aus wasin angezogenen sämbtlichen Legibus Imperii fundamentalibus, inaller Völcker und gemeinen beschriebenen Rechten, ja in der natür-lichen Billigkeit selbsten gegründeten Ursachen alle hohe Lands-Fürst-liche Jura, Regalia, und Territorial-Gerechtsambe durchgehend,nichts ausgeschieden, Uns dem regierenden Erb- und Lands-Fürstenin beyden Unsern Hertzogthumben Gülich und Berg sowohl und nichtweniger, als allen andern Churfürsten und Ständen des Reichs un-verneinlich competiren, und Wir in selbiger hoher Lands-FürstlicherJurium freyem Exercitio von Niemanden, wer der auch seye, gegenobgemelte auff Reichs-Deputations- und Friedens-Tägen mit Chur-fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs à sæculis insge-sambt verglichene, und auffgerichtete heilsame Reichs-Gesetze mögenbeeinträchtiget werden; Und dahero Wir nicht allein Uns selbsten wi-der einen jeden nach bestem Vermögen bey Unsern hohen Lands-Fürstlichen Gerechtigkeiten / Dignitäten und Würden handzuhaben /sondern auch durch Friedens-Schluß-mässige Bündnüssen / und alleandere in dem Instrumento Pacis erlaubte Mittel kräfftiglich zu ma-nuteniren befügt, auch Ihre Röm. Kayserl. Majestät, das gantzeRömische Reich, und beyde compaciscirende Cronen Uns darüber zuguarantiren verbunden seynd, und Wir also Unsere hohe Lands-Fürstliche Jura, und was denselben in ein- und anderem anklebet,für Uns und Unsere Posterität festiglich behaupten wollen und wer-den; Als haben Wir Uns entschlossen / wie folgt:Erstlichen, damit zwischen Haupt und Gliedern das vorige alterespective gnädigst= und unterthänigstes Vertrauen wieder restabiliretwerde, thun Wir alles dasjenige, was aus Unserer Gülich- undBergischer Land-Ständen von Ritterschafft und Städten bey demKayserl. Reichs-Hoff-Rath, und sonsten münd- und schrifftlich an-gebrachten Klagten, Unserm hohen Lands-Fürstlichen Respect undcompetirenden Juribus zuwider gereichet, und Wir dahero eineernstliche Ahndung darauff vorzunehmen wohl befügt gewesen wären /auff unterthänigste Intercession Unserer getreuen Räthen, und Un-serer Land-Ständen gethane gehorsambste Submission, in dieser gnä-digster Zuversicht, daß sie sich dergleichen ins künfftig enthalten wer-den, aus Lands-Fürst-Vätterlicher Milde in Vergeß stellen, undwollen ihnen Unsern Land-Ständen nicht weniger ins künfftig, alshiebevor alle Lands-Fürst-Vätterliche Liebe und Treu gnädigst bezei-gen, dieselbe in Unsern Lands-Fürstlichen Hulden und Schutz erhal-ten, und sie bey ihren von vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich,Cleve und Berg, rc. rechtmässig erlangten Privilegien, Freyheiten,Brieffen, Siegelen, Rechten, altem Herkommen und guten Ge-wohnheiten, auch was aus Unsers Herrn Vattern Hochseel. Anden-ckens in Anno 1649. den 25. Septembris ertheilter gnädigster Reso-lution in hinnachfolgenden Articulen ihnen Unsern Land-Ständenweiters zum Besten expressè fürsehen, concedirt, und confirmirtgnädigst manuteniren, und dagegen in keine Wege beschweren lassen.Zum