kebiſt(es seien dieselbe durch vns oder andere presentiert) auffs furderlichst mit allem bericht zuerkennen geben / vmb notturfftig einse-hens derwegen furzunemen vnd geschehen zulassen.Den Pastörn so in corporirte Kirchen bedie-nen / vnnd mit genugsamer competentznit versorgt / darzu zuuerhelffen.Achdem vil Kirchen so geringes jnkomens sein /das ein ehrlich Mann sich darauff nit erhaltenmach / Derwegen offtmals kein geschickte Pre-diger vnnd Pfarherren an sollichen orteren zube-Skommen. Da dan dieselbige Pfarkirchen / vnndderen auffkumbsten / den Stifften / Clöstern oder andern incor-porirt, Sollen gerurte vnsere Ambtleut vnd Beuelhaber vnsdie gelegenheit mit allem notturfftigen bericht verstendigen /vmb bey den jenigen wellichen solliche incorporationes in vori-gen zeiten vergunt / daran zusein / vnd dieselbige zuerforderengemelten Pastören ein ehrlich vnnd zimlich hinkommens vnndcompetentz zu zuordnenDie Sendt jerlichs halten zulassen.S sollen auch zu auß rottung der bößheit / sun-den, laster vnd schande, vnsere Ambtleut vnndBeuelhaber daran sein / das die Sendt an allenortern jerlichs vermog vnser hieuor außgangenerOrdnung vnd beuelchs gehalten / kein gotslesterigvnnd vnehrlich leben vnnd handel / als Ehebrecherey / die mitjren verwanten sich anlegen, offenbare hurerey, kuppellerey,fluͤchen vnd schweren / vbelhaltung vnd beschwerung der elteren /wuccherey, betriegerey, wicheley, warsagen, beschweren vnndzauberey / auch kein wissentliche auffenthalter vnd fürderer sol-licher vnd dergleichen laster vnd schande / gestattet / sonder diesel-be mengel vnd gebrechen gentzlich abgeschafft / gebessert / vnd dievbertretter wie sich gebürt gestrafft werden.
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XCVIII
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