renIn beschwerlichen bedencklichen sachen / oderdauon nit gnugsam bericht vorhanden /rath zubegeren.Amit vnsere Ambtleut vnd Beuelhaber allen obgemelten Articuln desto besser vnd bestendiger zugeleben / Sollen sy jeder zeit / da jnen etwas be-schwerlichs vnd bedencklichs / oder dauon sy nitgnugsamen bericht hetten / furfallen wurde / vns /vnd jn vnserm abwesen / vnsern Rethen bei der Cantzley / die gele-genheit zuschreiben vnd verstendigen / vnnd also derselben gütbe-duncken vnd rath/ wie den sachen zuthün/ begern/ vnnd beuelchserwarten.Das ein jeder sein Ambt ehrbarlichvnd trewlich bediene.Eschlieflich sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuel-haber vnsere Ambter zu vnserm meisten nutz vndbesten / auch beschutzung vnnd beschirmung vnserVnderthanen / erbarlich vnd trewlich bedienen /handthaben vnd verthedingen / vnd sich in solchenihren dienste halten / als getrewen Ambtleuthen / Dienern vnndBeuelhabern zuthuͤn gebürt. Gegeben zu Dusseldorffvnder vnserm hierauff getruckten Secretfiegellam letzten tage Octobris / Anno funffze-henhundert vnd im acht vnndfunfftzigsten.
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XCIX
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