lxxxixEWVon handthabung vnndverthedigung der Hocheit.QSAner sollen vnsereSAmbtleuth vnd Beuelhaber vnsere Foe-ren / Peele / Landtwerne / Gerichtzswang / vnd alleandere vnsere hocheit / herlicheit vnd gerechtigkeit trewelich ver-waren / handhaben / verthedingen / vnd auff keinen enden vermin-dern verendern / oder von jemandt vnderziehen lassen. Wie auchder Landtwehren halben jn vnser Policey Ordnung am sechzi-gisten blat die notturfft, welcher gestalt es damit zuhalten, fer-ner versehen.Keine newerung zu abbruch der Hocheitzugestatten.Y sollen auch nit gestatten / das von anderen eini-che newe Hocheit / Gericht / Gerichtsschwang /antast/ gebot, verbot, kommer, bruchten, oderauch einiche windt / wasser oder andere Mülen /Schloß oder beuestigung jn vnsern Ambten ge-macht / oder mit vischen / jagen / qwellen / Rotzehenden / Berch-werck / oder sunst einiche neuwerung furgenommen werde / dievns / vnsern Erben vnd nachkommelingen / oder vnsern Vnder-thanen inn einichem theill oder manieren abbruchlich oder zunachtheill sein mochte/ es were dann alles mit vnserm/ vnnserErben vnd Nachkomlingen furwissen vnd zulassen / Da-uon jnen vnser schrifftlich beuelch oder schein furbracht wurde.iij Souern
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LXXXIX
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